RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008210 Entscheidungsdatum06.03.1968 Geschäftszahl7Ob49/68; 7Ob650/80; 1Ob654/85; 1Ob30/92; 4Ob328/97g; 8Ob12/03b; 4Ob127/04m; 4Ob34/12x; 4Ob236/13d (4Ob237/13a, 4Ob238/13y); 2Ob158/17z NormABGB §810; AußStrG §145 D RechtssatzDie gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten (vgl schon JBl 1948,389). (Hier: Verkauf eines PKW durch den Verlassenschaftskurator.)Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen noch die Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzten vergleiche schon JBl 1948,389). (Hier: Verkauf eines PKW durch den Verlassenschaftskurator.) EntscheidungstexteTE OGH 1968-03-06 7 Ob 49/68 Veröff: NZ 1969,37 TE OGH 1980-10-23 7 Ob 650/80 Beisatz: Hier: Wertpapiere im Werte von 24 Mill (T1) TE OGH 1985-11-13 1 Ob 654/85 nur: Die gerichtliche Genehmigung, Güter und Fahrnisses zu veräußern, darf nur erteilt werden, wenn diese Rechtshandlungen weder dem Willen des Erblassers widersprechen. (T2) Veröff: NZ 1986,132 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 30/92 Auch; Veröff: SZ 65/108 TE OGH 1997-11-12 4 Ob 328/97g nur T2 TE OGH 2003-06-12 8 Ob 12/03b Auch; Beisatz: Der Nachlass soll bis zur Einantwortung ungeschmälert erhalten bleiben. (T3) TE OGH 2004-06-08 4 Ob 127/04m TE OGH 2012-04-17 4 Ob 34/12x Auch; Beis wie T3; Beisatz: An diesen Grundsätzen ist auch nach der Änderung des § 810 ABGB durch das FamRÄG 2004, BGBl I 2004/58, festzuhalten. (T4); Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T5); Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T6)Auch; Beis wie T3; Beisatz: An diesen Grundsätzen ist auch nach der Änderung des Paragraph 810, ABGB durch das FamRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58, festzuhalten. (T4); Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd Paragraph 810, Absatz 2, ABGB. (T5); Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T6) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 236/13d TE OGH 2018-05-16 2 Ob 158/17z Vgl auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008210
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.