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{'item': ['11Os232/67', '12Os148/82', '9Os19/84', '10Os38/84', '13Os108/84', '12Os164/84', '13Os83/85', '13Os44/86', '9Os84/86', '13Os133/89', '16Os12

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.03.1968 Geschäftszahl11Os232/67; 12Os148/82; 9Os19/84; 10Os38/84; 13Os108/84; 12Os164/84; 13Os83/85; 13Os44/86; 9Os84/86; 13Os133/89; 16Os12/90; 15Os61/91; 13Os7/93; 12Os163/93; 14Os132/94; 15Os156/95; 15Os73/96 NormStPO §314; StPO §345 Z6; RechtssatzDie bloße Bestreitung der Absicht zu töten stellt an sich noch nicht die Behauptung einer anderen feindseligen Absicht dar und verpflichtet den Gerichtshof nicht zur Stellung einer Eventualfrage in der Richtung der schweren körperlichen Beschädigung. Liegen aber Umstände vor, vermöge deren die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat möglicherweise zwar ohne eine auf den Tötungserfolg gerichtete Absicht, aber in einer anderen Absicht deren feindseliger Charakter sich aus der Art des Angriffs und aus dem Gebrauch eines Messers zur Ausführung der Tat ergibt, begangen wurde, ist der Gerichtshof zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung der §§ 152, 155 StG verpflichtet.Die bloße Bestreitung der Absicht zu töten stellt an sich noch nicht die Behauptung einer anderen feindseligen Absicht dar und verpflichtet den Gerichtshof nicht zur Stellung einer Eventualfrage in der Richtung der schweren körperlichen Beschädigung. Liegen aber Umstände vor, vermöge deren die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat möglicherweise zwar ohne eine auf den Tötungserfolg gerichtete Absicht, aber in einer anderen Absicht deren feindseliger Charakter sich aus der Art des Angriffs und aus dem Gebrauch eines Messers zur Ausführung der Tat ergibt, begangen wurde, ist der Gerichtshof zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung der Paragraphen 152, 155, StG verpflichtet. EntscheidungstexteTE OGH 1968/03/07 11 Os 232/67 Veröff: SSt 39/13 TE OGH 1982/11/04 12 Os 148/82 Vgl auch; nur: Die bloße Bestreitung der Absicht zu töten stellt an sich noch nicht die Behauptung einer anderen feindseligen Absicht dar und verpflichtet den Gerichtshof nicht zur Stellung einer Eventualfrage in der Richtung der schweren körperlichen Beschädigung. (T1) Beisatz: Das bloße Bestreiten eines Tötungsvorsatzes verpflichtet nicht, Eventualfragen in Richtung aller anderen Tötungsdelikte zu stellen. (T2) TE OGH 1984/02/28 9 Os 19/84 Vgl auch; nur: Liegen aber Umstände vor, vermöge deren die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat möglicherweise zwar ohne eine auf den Tötungserfolg gerichtete Absicht, aber in einer anderen Absicht deren feindseliger Charakter sich aus der Art des Angriffs und aus dem Gebrauch eines Messers zur Ausführung der Tat ergibt, begangen wurde, ist der Gerichtshof zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung der §§ 152, 155 StG verpflichtet. (T3) Beisatz: Nunmehr in Richtung §§ 83, 86 StGB. (T4) Vgl auch; nur: Liegen aber Umstände vor, vermöge deren die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat möglicherweise zwar ohne eine auf den Tötungserfolg gerichtete Absicht, aber in einer anderen Absicht deren feindseliger Charakter sich aus der Art des Angriffs und aus dem Gebrauch eines Messers zur Ausführung der Tat ergibt, begangen wurde, ist der Gerichtshof zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung der Paragraphen 152, 155, StG verpflichtet. (T3) Beisatz: Nunmehr in Richtung Paragraphen 83, 86, StGB. (T4) TE OGH 1984/04/11 10 Os 38/84 nur T1 TE OGH 1984/09/27 13 Os 108/84 nur T1; Beisatz: Hier: In Richtung §§ 83 bis 87 StGB. (T5) nur T1; Beisatz: Hier: In Richtung Paragraphen 83 bis 87 StGB. (T5) TE OGH 1985/01/31 12 Os 164/84 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985/06/20 13 Os 83/85 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die jeglichen Raubvorsatz schlicht bestreitende Verantwortung des Angeklagten bietet keine Handhabe zur Stellung einer Eventualfrage nach § 286 Abs 1 StPO. (T6) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die jeglichen Raubvorsatz schlicht bestreitende Verantwortung des Angeklagten bietet keine Handhabe zur Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 286, Absatz eins, StPO. (T6) TE OGH 1986/04/24 13 Os 44/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986/09/17 9 Os 84/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1989/12/21 13 Os 133/89 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1990/07/06 16 Os 12/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1991/06/06 15 Os 61/91 Vgl TE OGH 1993/03/10 13 Os 7/93 Vgl auch; Beisatz: Das bloße Bestreiten des dem Angeklagten angelasteten Tötungsvorsatzes enthält für sich allein noch nicht die Behauptung, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben, und verpflichtet demnach den Schwurgerichtshof auch nicht zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung der §§ 83, 86 StGB, sofern im übrigen Beweisverfahren nicht Umstände hervorgekommen sind, die eine solche Frage geboten erscheinen lassen (so schon 9 Os 8/68 = EvBl 1968/373). (T7) Vgl auch; Beisatz: Das bloße Bestreiten des dem Angeklagten angelasteten Tötungsvorsatzes enthält für sich allein noch nicht die Behauptung, mit Verletzungsvorsatz gehandelt zu haben, und verpflichtet demnach den Schwurgerichtshof auch nicht zur Stellung einer Eventualfrage in Richtung der Paragraphen 83, 86, StGB, sofern im übrigen Beweisverfahren nicht Umstände hervorgekommen sind, die eine solche Frage geboten erscheinen lassen (so schon 9 Os 8/68 = EvBl 1968/373). (T7) TE OGH 1994/01/27 12 Os 163/93 nur T1 TE OGH 1994/11/08 14 Os 132/94 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bloße Leugnen schließt nicht die Behauptung mit ein, mit einem anderen als dem ihm vorgeworfenen Vorsatz gehandelt zu haben. (T8) TE OGH 1995/12/21 15 Os 156/95 nur T1 TE OGH 1996/06/27 15 Os 73/96 Vgl auch; nur T1 RechtssatznummerRS0100592

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