RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021766 Entscheidungsdatum22.01.2025 Geschäftszahl8Ob45/68; 4Ob89/71; 2Ob170/71; 1Ob215/73; 8Ob262/75; 5Ob662/80; 7Ob617/80; 1Ob732/82 (1Ob733/82); 1Ob769/83; 1Ob647/84; 1Ob690/84; 8Ob630/84; 7Ob533/88; 6Ob610/88; 7Ob515/91; 9Ob58/97p; 7Ob142/97a; 4Ob283/98s; 10Ob371/98a; 1Ob108/99k; 1Ob278/98h; 3Ob293/00k; 3Ob34/02z; 1Ob137/04k; 5Ob51/04t; 10Ob5/07v; 6Ob229/10k; 4Ob137/11t; 5Ob16/13h; 4Ob88/13i; 1Ob184/13k; 7Ob18/14v; 8Ob75/13g; 3Ob109/14x; 5Ob60/17k; 8Ob57/17s; 4Ob246/17f; 4Ob59/18g; 1Ob132/18w; 2Ob50/19w; 1Ob214/22k; 5Ob70/23i; 1Ob27/24p; 9Ob120/24y NormABGB §1168a RechtssatzIn der Regel sieht zwar § 1168a ABGB im Unternehmer einen Sachverständigen, der den Besteller zu beraten hat. Dies schließt aber nicht aus, dass dem Besteller, wenn dieser, vertreten durch einen Sachverständigen, die genügende Sachkenntnis hat, um zu erkennen, dass die dem Unternehmer erteilte Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise (Bauausführung auf Grund der statischen Unterbemessung) verfehlt ist, ein Mitverschulden anzulasten ist, auch wenn der Bauherr vom Bauunternehmer nicht gewarnt wurde.In der Regel sieht zwar Paragraph 1168 a, ABGB im Unternehmer einen Sachverständigen, der den Besteller zu beraten hat. Dies schließt aber nicht aus, dass dem Besteller, wenn dieser, vertreten durch einen Sachverständigen, die genügende Sachkenntnis hat, um zu erkennen, dass die dem Unternehmer erteilte Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise (Bauausführung auf Grund der statischen Unterbemessung) verfehlt ist, ein Mitverschulden anzulasten ist, auch wenn der Bauherr vom Bauunternehmer nicht gewarnt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1968-03-12 8 Ob 45/68 TE OGH 1971-10-19 4 Ob 89/71 TE OGH 1972-06-29 2 Ob 170/71 Veröff: SZ 45/75 = JBl 1973,207 = ZVR 1973/153 S 210 TE OGH 1974-03-13 1 Ob 215/73 Veröff: JBl 1974,477 TE OGH 1976-01-14 8 Ob 262/75 TE OGH 1980-09-09 5 Ob 662/80 TE OGH 1980-11-13 7 Ob 617/80 TE OGH 1983-02-07 1 Ob 732/82 nur: In der Regel sieht § 1168a ABGB im Unternehmer einen Sachverständigen, der den Besteller zu beraten hat. (T1) nur: In der Regel sieht Paragraph 1168 a, ABGB im Unternehmer einen Sachverständigen, der den Besteller zu beraten hat. (T1) Veröff: RZ 1984/15 S 44 TE OGH 1984-01-25 1 Ob 769/83 Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274 TE OGH 1984-12-12 1 Ob 647/84 nur T1; Veröff: SZ 57/197 TE OGH 1985-01-16 1 Ob 690/84 Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622 TE OGH 1985-03-21 8 Ob 630/84 Auch TE OGH 1988-03-24 7 Ob 533/88 Ähnlich; Beisatz: Hier: Mitverschulden 50 : 50 zwischen dem mit der Planung beauftragten Architekten bezüglich der Eigenschaften des für das Projekt vorgesehenen Materials und dem Austragnehmer, der mittels dieses Materials den Plan ausführen soll. (T2) TE OGH 1988-09-06 6 Ob 610/88 nur T1 TE OGH 1991-04-18 7 Ob 515/91 Beis wie T2; Veröff: JBl 1992,114 (Karollus) TE OGH 1997-04-30 9 Ob 58/97p Auch TE OGH 1997-10-22 7 Ob 142/97a Vgl auch TE OGH 1998-11-24 4 Ob 283/98s Vgl; Beisatz: Der Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen, sondern kommt ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn dieser Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat. (T3) TE OGH 1999-03-16 10 Ob 371/98a Beisatz: An dieser Auffassung ist ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken, dass ein Besteller-Mitverschulden im Gefahrtragungssystem der §§ 1168, 1168a ABGB keinen Platz habe, festzuhalten. (T4)Beisatz: An dieser Auffassung ist ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Bedenken, dass ein Besteller-Mitverschulden im Gefahrtragungssystem der Paragraphen 1168, 1168 a, ABGB keinen Platz habe, festzuhalten. (T4) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 108/99k Vgl TE OGH 1999-10-22 1 Ob 278/98h Auch TE OGH 2001-10-24 3 Ob 293/00k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-11-27 3 Ob 34/02z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-06-25 1 Ob 137/04k Vgl auch; Beisatz: In der Regel ist die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers höher zu veranschlagen als jene des Bestellers. Dieser Grundsatz kann aber im Einzelfall durchbrochen werden. In welchem Verhältnis die Schadensteilung vorzunehmen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T5) TE OGH 2004-09-14 5 Ob 51/04t Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2007-06-05 10 Ob 5/07v Vgl auch; Beis wie T3 Veröff: SZ 2007/90 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 229/10k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 137/11t Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 16/13h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 88/13i Vgl; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Frage der Zurechnung einer Sorgfaltswidrigkeit des Rechtsanwalts bei der Vertragserrichtung an den Auftraggeber. (T6) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 184/13k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 18/14v Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2014-06-26 8 Ob 75/13g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 109/14x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-09-26 5 Ob 60/17k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 57/17s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Treffen den Werkbesteller qualifizierte Mitwirkungspflichten, so muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne oder Gutachten geliefert haben (§ 1313a ABGB). Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt daher für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein. (T7)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Treffen den Werkbesteller qualifizierte Mitwirkungspflichten, so muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne oder Gutachten geliefert haben (Paragraph 1313 a, ABGB). Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt daher für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein. (T7) Veröff: SZ 2017/111 TE OGH 2018-02-20 4 Ob 246/17f Beis wie T3 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 59/18g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-12-20 1 Ob 132/18w Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2019-12-17 2 Ob 50/19w Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Die Anlagenbetreiberin hat zwei Personen beauftragt, die durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen verhindern sollten. Mit keiner der beiden Beauftragungen waren Pflichten oder Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin verbunden, die die jeweils andere Seite entlasten sollten. Bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen haften die Beklagten daher solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre. (T8) TE OGH 2023-10-19 5 Ob 70/23i Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 27/24p Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: behauptete Verletzung der Koordinierungspflicht. (T9) TE OGH 2025-01-22 9 Ob 120/24y Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021766
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