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{'item': '4Ob11/68; 4Ob50/81; 14ObA27/87 (14ObA28/87); 9ObA67/89; 9ObA77/90; 9ObA186/93; 9ObA227/93; 8ObA218/94; 9ObA68/02v; 9ObA120/02s; 8ObA79/02d;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029336 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl4Ob11/68; 4Ob50/81; 14ObA27/87 (14ObA28/87); 9ObA67/89; 9ObA77/90; 9ObA186/93; 9ObA227/93; 8ObA218/94; 9ObA68/02v; 9ObA120/02s; 8ObA79/02d; 8ObA157/02z; 8ObA21/03a; 9ObA1/03t; 8ObA46/08k; 9ObA17/10f; 9ObA127/12k; 9ObA41/13i; 9ObA92/14s; 9ObA67/17v; 9ObA4/24i NormAngG §27 Z2 E2 GewO 1859 §82 litb RechtssatzDer Entlassungstatbestand nach § 27 Z 2 AngG liegt nur vor, wenn der Dienstnehmer dauernd und nicht bloß vorübergehend dienstunfähig ist.Der Entlassungstatbestand nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG liegt nur vor, wenn der Dienstnehmer dauernd und nicht bloß vorübergehend dienstunfähig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1968-03-26 4 Ob 11/68 TE OGH 1982-05-04 4 Ob 50/81 Beisatz: Eine "dauernde" Dienstunfähigkeit wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern - wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar - von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (T1) Veröff: Arb 10108 TE OGH 1987-03-10 14 ObA 27/87 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: RdW 1987,268 TE OGH 1989-04-19 9 ObA 67/89 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2); Beisatz: Die von den Revisionswerbern angeführte Entscheidung Arb 10108 schließt die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Mitwirkung von Dritten (hier: Fahrzeuglenkern für die Dauer des Führerscheinentzuges) nicht aus. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2); Beisatz: Die von den Revisionswerbern angeführte Entscheidung Arb 10108 schließt die Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Mitwirkung von Dritten (hier: Fahrzeuglenkern für die Dauer des Führerscheinentzuges) nicht aus. (T3) TE OGH 1990-04-25 9 ObA 77/90 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: RdW 1991,23 = ecolex 1990,704 TE OGH 1993-10-13 9 ObA 186/93 Vgl auch; Beisatz: Auch eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte Arbeitsunfähigkeit kann dem § 27 Z 2 AngG unterstellt werden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Auch eine durch Krankheit oder Unglücksfall bedingte Arbeitsunfähigkeit kann dem Paragraph 27, Ziffer 2, AngG unterstellt werden. (T4) TE OGH 1993-10-29 9 ObA 227/93 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1994-03-17 8 ObA 218/94 Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T2; Veröff: DRdA 1994,320 (Binder) = WBl 1994,128 TE OGH 2002-03-27 9 ObA 68/02v Beis wie T1 TE OGH 2002-05-22 9 ObA 120/02s Beis wie T1; Beisatz: Bei einem Angestellten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, kann der Entzug des Führerscheins Dienstunfähigkeit iS dieser Ausführungen begründen. (T5) TE OGH 2002-06-13 8 ObA 79/02d Beis wie T1 nur: Eine "dauernde" Dienstunfähigkeit wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Verhinderung des Angestellten von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (T6); Beis wie T4 TE OGH 2002-08-08 8 ObA 157/02z Beis wie T6 TE OGH 2003-03-20 8 ObA 21/03a Beis wie T1 TE OGH 2003-05-21 9 ObA 1/03t Auch; Beisatz: Der Arbeiter muss also zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein. Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert. (T7); Beisatz: Hier: Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 82 lit b GewO

  1. (T8)Auch; Beisatz: Der Arbeiter muss also zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein. Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert. (T7); Beisatz: Hier: Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 82, Litera b, GewO
  2. (T8) TE OGH 2008-09-02 8 ObA 46/08k Vgl auch; Beisatz: Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist das Entlassungsrecht gegeben, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre. (T9); Beisatz: Hier: Zu § 82 lit b GewO (dauernde Unfähigkeit des Klägers, den Beruf des Pflasterers weiter auszuüben, aufgrund eines Sehnenleidens im rechten Arm). (T10); Bem: Mit Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre. (T11)Vgl auch; Beisatz: Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist das Entlassungsrecht gegeben, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre. (T9); Beisatz: Hier: Zu Paragraph 82, Litera b, GewO (dauernde Unfähigkeit des Klägers, den Beruf des Pflasterers weiter auszuüben, aufgrund eines Sehnenleidens im rechten Arm). (T10); Bem: Mit Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre. (T11) TE OGH 2010-03-24 9 ObA 17/10f Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-02-21 9 ObA 127/12k Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/21 TE OGH 2013-04-24 9 ObA 41/13i Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Entlassungsgrund nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt ist. (T12) Beisatz: Der Verlust der Zuverlässigkeit iSd § 130 Abs 8 GewO 1994 kann den Dauertatbestand der rechtlichen Unfähigkeit zur Dienstleistung begründen. (T13)Beisatz: Der Verlust der Zuverlässigkeit iSd Paragraph 130, Absatz 8, GewO 1994 kann den Dauertatbestand der rechtlichen Unfähigkeit zur Dienstleistung begründen. (T13) TE OGH 2014-10-29 9 ObA 92/14s Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2017-06-28 9 ObA 67/17v Auch; Beis wie T7 TE OGH 2024-01-24 9 ObA 4/24i Beisatz wie T1 Beisatz wie T7: Ob die konkrete Dauer des Entzugs der Berechtigung zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses führt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T14); Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0029336

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