RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.04.1968 Geschäftszahl11Os16/68; 11Os156/71; 11Os112/73; 2Ob22/78; 8Ob83/78; 8Ob155/80; 8Ob58/81 NormStVO 1960 §22 Abs1; RechtssatzDer Lenker eines Fahrzeuges hat nur dann andere Straßenbenützer mit Schallzeichen oder Blinkzeichen zu warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dieses Erfordernis ist nach einer ausreichenden Kontaktaufnahme nicht mehr gegeben. Der Umstand, daß ein Fußgänger vor einem mit sehr hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren beginnt und dabei einen Augenblick in die Richtung dieses Fahrzeuges schaut, begründet noch nicht die Annahme, daß der Fußgänger mit dem Lenker einen ausreichenden Kontakt aufgenommen hat (vgl SSt XXXI/66).Der Lenker eines Fahrzeuges hat nur dann andere Straßenbenützer mit Schallzeichen oder Blinkzeichen zu warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dieses Erfordernis ist nach einer ausreichenden Kontaktaufnahme nicht mehr gegeben. Der Umstand, daß ein Fußgänger vor einem mit sehr hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren beginnt und dabei einen Augenblick in die Richtung dieses Fahrzeuges schaut, begründet noch nicht die Annahme, daß der Fußgänger mit dem Lenker einen ausreichenden Kontakt aufgenommen hat vergleiche SSt XXXI/66). EntscheidungstexteTE OGH 1968/04/02 11 Os 16/68 Veröff: ZVR 1969/77 S 69 = KJ 1968,68 TE OGH 1971/10/29 11 Os 156/71 nur: Der Lenker eines Fahrzeuges hat nur dann andere Straßenbenützer mit Schallzeichen oder Blinkzeichen zu warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dieses Erfordernis ist nach einer ausreichenden Kontaktaufnahme nicht mehr gegeben. (T2) Beisatz: Es erfordert aber die Verkehrssicherheit, einen Fußgänger jedenfalls dann durch ein Schallzeichen - oder bei Nacht durch ein auffälliges Blinkzeichen - zu warnen, wenn er zu jenem Zeitpunkt, in dem die Annäherung für ihn gefährlich zu werden beginnt, nicht in die Richtung des herannahenden Kraftfahrzeug blickt. (T3) Veröff: ZVR 1972/185 S 363 TE OGH 1974/01/25 11 Os 112/73 Ähnlich; Beisatz: Der Lenker darf in dieser Situation seine Fahrt nur dann fortsetzen, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Fußgänger erfolgte und dieser unmißverständlich erkennen läßt, daß nunmehr von seiner Seite mit verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden kann. (T4) TE OGH 1978/03/30 2 Ob 22/78 Vgl; Beisatz: Warnpflicht eines in der Fahrbahnmitte entgegenkommenden Rollerfahrers, wenn dessen rechtzeitiges Ausweichen an den rechten Fahrbahnrand nicht mehr zu erwarten ist. (T5) TE OGH 1978/05/17 8 Ob 83/78 Vgl; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1979/35 S 48 TE OGH 1980/11/06 8 Ob 155/80 Vgl; Veröff: ZVR 1981/213 S 281 TE OGH 1981/06/04 8 Ob 58/81 Vgl auch; Beisatz: Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, daß sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird. Er ist zur Abgabe von Warnzeichen erst verpflichtet, wenn er erkennen kann, daß der Fußgänger die Fahrbahnmitte ohne diese Vorsicht zu überschreiten beginnt. (T6) RechtssatznummerRS0075029
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.