RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011698 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl5Ob69/68; 1Ob8/70; 7Ob549/77 (7Ob550/77); 3Ob631/79; 2Ob521/94; 2Ob104/98b; 6Ob312/03f; 10Ob77/04b; 9Ob122/06s; 6Ob208/08v; 9Ob22/09i; 6Ob138/09a; 4Ob49/16h; 4Ob134/21s; 4Ob88/22b; 8Ob64/23d; 6Ob123/24t NormABGB §480 ABGB §492 ABGB §1455 ABGB §1460 RechtssatzZur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1968-04-03 5 Ob 69/68 TE OGH 1970-03-12 1 Ob 8/70 nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich. (T1) TE OGH 1977-04-14 7 Ob 549/77 nur T1; SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (mit Anm v König)nur T1; SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (mit Anmerkung v König) TE OGH 1981-01-21 3 Ob 631/79 Auch; Beisatz: Für den Besitzerwerb genügte, dass der Besitz durch die Gemeindeangehörigen während der ganzen Ersitzungszeit ausgeübt wurde, ohne dass es notwendig gewesen wäre, dass die einzelnen Gemeindeangehörigen den Weg immer mit dem ausdrücklichen Willen benutzten, für die klagende Gemeinde ein Privatrecht in Anspruch zu nehmen. (T2) TE OGH 1995-12-07 2 Ob 521/94 nur: Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. (T3) TE OGH 1998-05-25 2 Ob 104/98b Auch; nur T3 TE OGH 2004-03-04 6 Ob 312/03f Auch; Beisatz: Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt ebenfalls von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T4) TE OGH 2004-12-14 10 Ob 77/04b TE OGH 2007-11-28 9 Ob 122/06s Auch; nur T3 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 208/08v Beis wie T4 TE OGH 2010-01-26 9 Ob 22/09i nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. (T5) Beisatz: In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet. (T6) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 138/09a Vgl auch; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach § 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach Paragraph 483, ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T7) TE OGH 2016-08-30 4 Ob 49/16h Auch TE OGH 2021-10-21 4 Ob 134/21s TE OGH 2022-09-23 4 Ob 88/22b Vgl; nur T5; Beis nur wie T6 TE OGH 2024-05-22 8 Ob 64/23d nur T1; nur T3; nur T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Als Abkürzung ins benachbarte Dorf regelmäßig frequentierter Weg. (T8) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 123/24t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011698
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