RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010709 Entscheidungsdatum09.04.1968 Geschäftszahl8Ob82/68; 8Ob107/68; 8Ob14/69; 7Ob581/77; 1Ob43/86; 1Ob80/97i; 1Ob221/98a; 5Ob130/00d; 3Ob95/11h; 2Ob1/19i NormABGB §364b RechtssatzDie Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB.Die Haftung nach Paragraph 364, b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, b ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1968-04-09 8 Ob 82/68 Veröff: SZ 41/42 TE OGH 1968-04-23 8 Ob 107/68 nur: Die Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). (T1) Veröff: SZ 41/51 = JBl 1970,260nur: Die Haftung nach Paragraph 364, b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). (T1) Veröff: SZ 41/51 = JBl 1970,260 TE OGH 1969-02-04 8 Ob 14/69 nur T1; Beisatz: Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB. (T2)nur T1; Beisatz: Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, b ABGB. (T2) TE OGH 1977-07-07 7 Ob 581/77 nur T1 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 43/86 nur T1 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 80/97i Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB gegen den Nachbarn bzw ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines dem den Bau ausführenden Unternehmer anzulastenden Verschuldens gegen diesen zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T3)Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB gegen den Nachbarn bzw ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines dem den Bau ausführenden Unternehmer anzulastenden Verschuldens gegen diesen zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T3) TE OGH 1999-06-29 1 Ob 221/98a nur T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB gegen den Nachbarn zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T4)nur T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB gegen den Nachbarn zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T4) TE OGH 2000-12-12 5 Ob 130/00d Auch; nur T2; Beisatz: Bei Ersatzansprüchen nach §§ 364 f ABGB kommt es nicht darauf an, ob sich das gefährdete Gebäude beziehungsweise die gefährdete Anlage bereits in einem schadhaften Zustand befunden hat (SZ 41/42; MietSlg XXI/17). (T5)Auch; nur T2; Beisatz: Bei Ersatzansprüchen nach Paragraphen 364, f ABGB kommt es nicht darauf an, ob sich das gefährdete Gebäude beziehungsweise die gefährdete Anlage bereits in einem schadhaften Zustand befunden hat (SZ 41/42; MietSlg XXI/17). (T5) TE OGH 2011-08-24 3 Ob 95/11h Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war. (T6) TE OGH 2019-07-25 2 Ob 1/19i Vgl; Beisatz: Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. (T7)Vgl; Beisatz: Eine Haftung nach Paragraphen 364 b, in Verbindung mit 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. (T7) Veröff: SZ 2019/70 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010709
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.