RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042181 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl3Ob41/68; 5Ob250/69; 5Ob16/70; 1Ob177/71; 1Ob239/71; 1Ob77/73; 4Ob9/74; 6Ob262/74; 2Ob36/78 (2Ob37/78); 6Ob724/78; 1Ob581/82; 3Ob1025/85; 9ObA76/88; 8Ob2/90; 6Ob613/90; 4Ob1568/95; 4Ob1514/96; 1Ob2065/96z; 1Ob2169/96v; 4Ob2319/96z; 6Ob289/97m; 3Ob390/97t; 9ObA88/98a; 1Ob17/99b; 10ObS54/99k; 9Ob290/99h; 10Ob295/00f; 7Ob310/01s; 5Ob266/01f; 6Ob82/02f; 7Ob217/02s; 6Ob86/04x; 6Ob17/05a; 10ObS38/05v; 6Ob72/05i; 1Ob59/06t; 5Ob195/07y; 8Ob121/07p; 6Ob208/08v; 2Ob46/09t; 9ObA5/10s; 9Ob53/09y; 7Ob45/10h; 10Ob13/13d; 3Ob126/13w; 7Ob238/13w; 9Ob64/13x; 3Ob25/14v; 8ObA79/14x; 8Ob132/14s; 9ObA139/17g; 4Ob246/17f; 6Ob224/18m; 8ObA70/19f; 10ObS7/22k; 6Ob8/24f; 9Ob29/24s; 6Ob50/24g NormAußStrG 2005 §61 ZPO §499 Abs2 RechtssatzAuch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. Geht es von ihr trotzdem ab, so ist dies ohne Bedeutung, wenn der OGH die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite jedoch als richtig bezeichnet. EntscheidungstexteTE OGH 1968-04-10 3 Ob 41/68 TE OGH 1969-11-26 5 Ob 250/69 Veröff: SZ 42/177 = JBl 1970,627 = SozM IA/d,907 TE OGH 1970-02-25 5 Ob 16/70 nur: Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. (T1) TE OGH 1971-07-01 1 Ob 177/71 TE OGH 1971-09-16 1 Ob 239/71 TE OGH 1973-05-23 1 Ob 77/73 TE OGH 1974-03-05 4 Ob 9/74 Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil) TE OGH 1975-01-30 6 Ob 262/74 nur T1 TE OGH 1978-04-06 2 Ob 36/78 TE OGH 1978-11-23 6 Ob 724/78 Vgl TE OGH 1982-06-30 1 Ob 581/82 nur T1; Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983,147 = JBl 1983,541 TE OGH 1985-10-02 3 Ob 1025/85 TE OGH 1988-04-27 9 ObA 76/88 nur T1; Beisatz: Die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die in einem früheren Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit. Dieser Grundsatz erfährt keine Veränderung, wenn in einem weiteren Rechtsgang zufolge Änderung der Prozessgesetze (hier: § 101 Abs 1 Z 3 ASGG) ein anderer Gerichtstyp als Berufungsgericht tätig wird. (T2)nur T1; Beisatz: Die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die in einem früheren Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit. Dieser Grundsatz erfährt keine Veränderung, wenn in einem weiteren Rechtsgang zufolge Änderung der Prozessgesetze (hier: Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG) ein anderer Gerichtstyp als Berufungsgericht tätig wird. (T2) TE OGH 1990-06-28 8 Ob 2/90 nur T1; Beisatz: Die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO betrifft nur die rechtliche Beurteilung der Sache. (T3)nur T1; Beisatz: Die Bindungsvorschrift des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO betrifft nur die rechtliche Beurteilung der Sache. (T3) TE OGH 1990-10-18 6 Ob 613/90 TE OGH 1995-05-09 4 Ob 1568/95 Auch TE OGH 1996-02-26 4 Ob 1514/96 Auch; Beisatz: Das Abgehen von einer unrichtigen Rechtsansicht ist in keinem Fall ein Verfahrensmangel. (T4) TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2065/96z TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2169/96v TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2319/96z Auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-10-16 6 Ob 289/97m Auch; Beis wie T4 TE OGH 1998-03-11 3 Ob 390/97t TE OGH 1998-04-01 9 ObA 88/98a Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 17/99b nur T1; Beisatz: Die im § 499 Abs 2 ZPO normierte Bindungswirkung betrifft ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht und nicht auch die Beweiswürdigung. (T5); Veröff: SZ 72/129nur T1; Beisatz: Die im Paragraph 499, Absatz 2, ZPO normierte Bindungswirkung betrifft ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht und nicht auch die Beweiswürdigung. (T5); Veröff: SZ 72/129 TE OGH 1999-09-14 10 ObS 54/99k TE OGH 2000-01-12 9 Ob 290/99h Auch TE OGH 2000-11-14 10 Ob 295/00f Auch TE OGH 2001-12-19 7 Ob 310/01s Auch TE OGH 2002-12-11 5 Ob 266/01f nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 82/02f TE OGH 2002-11-27 7 Ob 217/02s Vgl auch; Beisatz: Kann das Erstgericht die im Aufhebungsbeschluss (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) als fehlend erkannten entscheidungsrelevanten Feststellungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens treffen, so schadet es nicht, wenn nicht alle möglichen vom Berufungsgericht im vorangegangenen Aufhebungsbeschluss angesprochenen Hilfstatsachen festgestellt werden. Bestätigt das Berufungsgericht diese (zweite) Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Erwägungen, so verstößt es nicht gegen § 499 Abs 2 ZPO, da es sich in diesem Fall nicht um die überbundene Rechtsansicht handelt, sondern um Beweiswürdigungsprobleme. (T6)Vgl auch; Beisatz: Kann das Erstgericht die im Aufhebungsbeschluss (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) als fehlend erkannten entscheidungsrelevanten Feststellungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens treffen, so schadet es nicht, wenn nicht alle möglichen vom Berufungsgericht im vorangegangenen Aufhebungsbeschluss angesprochenen Hilfstatsachen festgestellt werden. Bestätigt das Berufungsgericht diese (zweite) Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Erwägungen, so verstößt es nicht gegen Paragraph 499, Absatz 2, ZPO, da es sich in diesem Fall nicht um die überbundene Rechtsansicht handelt, sondern um Beweiswürdigungsprobleme. (T6) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 86/04x Auch TE OGH 2005-03-17 6 Ob 17/05a TE OGH 2005-04-12 10 ObS 38/05v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 72/05i Ähnlich; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T7) TE OGH 2006-05-16 1 Ob 59/06t Auch; Beisatz: Somit verwirklicht eine richtige Entscheidung zweiter Instanz in formaler Verletzung einer innerprozessualen Bindungswirkung keinen der Revisionsgründe. (T8); Beisatz: Es kann daher nicht unvertretbar sein, wenn ein Berufungsgericht seine Rechtsansicht im Verlauf eines Zivilprozesses über mehrere Rechtsgänge zwecks Wahrung der Rechtseinheit, letztlich aber auch im Dienste der Rechtssicherheit einer während des Verfahrens ergangenen und verfügbar gewordenen einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anpasst, um so eine richtige Entscheidung im Anlassfall zu gewährleisten. (T9) TE OGH 2007-09-18 5 Ob 195/07y TE OGH 2008-02-28 8 Ob 121/07p Vgl auch; Beisatz: Selbst eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stellte keinen Revisionsgrund dar, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist. (T10) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 208/08v Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Eine derartige Abweichung von der überbundenen Rechtsansicht könnte höchstens einen Verfahrensmangel darstellen. Erweist sich aber die vom Berufungsgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht als zutreffend, so kann darin schon begrifflich kein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeigneter Mangel erblickt werden. (T11) TE OGH 2009-03-25 2 Ob 46/09t Auch TE OGH 2010-05-11 9 ObA 5/10s Vgl auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2010/55 TE OGH 2010-07-28 9 Ob 53/09y Auch; Beisatz: Ein Abgehen des Berufungs‑ und Rekursgerichts von seiner früheren Rechtsansicht im Zuge einer neuerlichen Beurteilung ist unerheblich, wenn sich die in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Rechtsansicht als zutreffend herausstellt. (T12) TE OGH 2010-09-01 7 Ob 45/10h Auch TE OGH 2013-04-16 10 Ob 13/13d Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 126/13w Auch; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2014-03-19 7 Ob 238/13w Auch; Beisatz: Auch wenn das Rekursgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist, ist das Abgehen davon ohne Bedeutung, wenn die Rechtsansicht, die der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Entscheidung zu Grunde liegt, die richtige ist. (T13); Veröff: SZ 2014/25 TE OGH 2014-03-25 9 Ob 64/13x nur T1; Veröff: SZ 2014/30 TE OGH 2014-03-19 3 Ob 25/14v TE OGH 2014-12-19 8 ObA 79/14x Auch TE OGH 2015-04-28 8 Ob 132/14s Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2018-01-30 9 ObA 139/17g Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-02-20 4 Ob 246/17f Beis wie T10 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 224/18m Auch; Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. (T14) TE OGH 2020-06-29 8 ObA 70/19f Beis wie T10 TE OGH 2022-03-29 10 ObS 7/22k Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Abweichen von Rechtsansicht entsprechend einer zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. (T15) TE OGH 2024-11-06 6 Ob 8/24f vgl TE OGH 2025-02-13 9 Ob 29/24s Beisatz wie T10 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 50/24g Beisatz nur wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0042181
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