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{'item': '6Ob84/68; 5Ob195/72; 3Ob218/73; 5Ob620/77 (5Ob621/77); 3Ob504/78; 5Ob703/79; 6Ob765/82; 1Ob523/92; 1Ob178/97a; 9ObA257/98d; 7Ob1/99v; 3Ob146

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035468 Entscheidungsdatum23.09.2024 Geschäftszahl6Ob84/68; 5Ob195/72; 3Ob218/73; 5Ob620/77 (5Ob621/77); 3Ob504/78; 5Ob703/79; 6Ob765/82; 1Ob523/92; 1Ob178/97a; 9ObA257/98d; 7Ob1/99v; 3Ob146/99p; 6Ob251/99a; 6Ob67/02z; 7Ob293/04w; 10Ob76/07k; 5Ob163/08v; 5Ob12/09i; 5Ob133/09h; 2Ob173/10w; 5Ob200/10p; 4Ob204/11w; 4Ob196/11v; 3Ob116/16d; 2Ob5/18a; 6Ob167/17b; 5Ob115/18z; 1Ob160/18p; 10Ob26/19z; 18OCg1/20a; 18OCg2/20y; 18OCg3/20w; 7Ob184/23v; 7Ob135/24i NormZPO §14 A RechtssatzOb bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung erfordert. Zur Geltendmachung eines Anspruches, der eine Verfügung über eine mehreren Teilhabern gehörigen Sache erfordert, müssen daher alle Teilhaber gemeinsam geklagt werden.Ob bei einer Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung erfordert. Zur Geltendmachung eines Anspruches, der eine Verfügung über eine mehreren Teilhabern gehörigen Sache erfordert, müssen daher alle Teilhaber gemeinsam geklagt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1968-04-24 6 Ob 84/68 TE OGH 1972-11-28 5 Ob 195/72 TE OGH 1973-12-20 3 Ob 218/73 TE OGH 1977-06-21 5 Ob 620/77 Veröff: ImmZ 1978,171 TE OGH 1979-01-31 3 Ob 504/78 TE OGH 1979-02-26 5 Ob 703/79 TE OGH 1982-11-03 6 Ob 765/82 Auch; nur: Ob bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes. (T1); Beisatz: Es ist verfehlt, aus dem im § 14 ZPO angeordneten verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen Rückschlüsse auf das Vorliegen der dort umschriebenen materiellen Tatbestandsvoraussetzungen zu ziehen. (T2)Auch; nur: Ob bei einer Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes. (T1); Beisatz: Es ist verfehlt, aus dem im Paragraph 14, ZPO angeordneten verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen Rückschlüsse auf das Vorliegen der dort umschriebenen materiellen Tatbestandsvoraussetzungen zu ziehen. (T2) TE OGH 1992-02-19 1 Ob 523/92 Auch; nur: Zur Geltendmachung eines Anspruches, der eine Verfügung über eine mehreren Teilhabern gehörigen Sache erfordert, müssen daher alle Teilhaber gemeinsam geklagt werden. (T3); Beisatz: Mehrere Gesamthandschuldner müssen als einheitliche Streitpartei in Anspruch genommen werden. (T4) Veröff: JBl 1992,590 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 178/97a Auch; nur: Ob bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung erfordert. (T5); Beisatz: Von notwendiger Streitgenossenschaft spricht man, wenn es das materielle Recht gebietet, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben. (T6)Auch; nur: Ob bei einer Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung erfordert. (T5); Beisatz: Von notwendiger Streitgenossenschaft spricht man, wenn es das materielle Recht gebietet, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben. (T6) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 257/98d Vgl auch; Beisatz: Ob die Wirkung des Urteils sich auf sämtliche Streitgenossen erstrecken muss, richtet sich nach der besonderen Gestaltung des Rechtsverhältnisses, sohin nach dem materiellen bürgerlichen Recht. (T7) TE OGH 1999-02-09 7 Ob 1/99v Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 146/99p Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2000-07-13 6 Ob 251/99a Vgl auch; Beisatz: In einem über Kontrollbefugnis eines Dritten geführten Rechtsstreit bildeten die Gesellschafter einer GesbR nicht nur materielle Streitgenossen, sondern auch eine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO, weil das Klagebegehren das gemeinsame Rechtsverhältnis der Mitglieder der Gemeinschaft zur beklagten Partei betrifft, die Frage der Kontrollbefugnis Dritter nur für oder gegen alle festgestellt werden kann und bei Nichterfassung aller Beteiligter die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierender Entscheidungen besteht. (T8)Vgl auch; Beisatz: In einem über Kontrollbefugnis eines Dritten geführten Rechtsstreit bildeten die Gesellschafter einer GesbR nicht nur materielle Streitgenossen, sondern auch eine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO, weil das Klagebegehren das gemeinsame Rechtsverhältnis der Mitglieder der Gemeinschaft zur beklagten Partei betrifft, die Frage der Kontrollbefugnis Dritter nur für oder gegen alle festgestellt werden kann und bei Nichterfassung aller Beteiligter die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierender Entscheidungen besteht. (T8) TE OGH 2002-11-07 6 Ob 67/02z Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2004-12-22 7 Ob 293/04w nur T5 TE OGH 2007-01-18 10 Ob 76/07k Auch TE OGH 2008-10-21 5 Ob 163/08v Auch; Beisatz: Hier: Kann ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen § 890 ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann. (T9); Veröff: SZ 2008/155Auch; Beisatz: Hier: Kann ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen Paragraph 890, ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann. (T9); Veröff: SZ 2008/155 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i nur T5; Veröff: SZ 2009/89 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Auch; Beis wie T9 TE OGH 2010-12-02 2 Ob 173/10w Auch; nur T3; Beisatz: In Fällen, die Verfügungen über die ganze Sache betreffen, wie etwa Veränderungen der gemeinsamen Sache oder Klagen auf Einräumung oder Feststellung einer Grunddienstbarkeit, sind stets alle Teilhaber gemeinsam aktiv und passiv legitimiert und bilden eine notwendige Streitpartei gemäß § 14 ZPO. (T10)Auch; nur T3; Beisatz: In Fällen, die Verfügungen über die ganze Sache betreffen, wie etwa Veränderungen der gemeinsamen Sache oder Klagen auf Einräumung oder Feststellung einer Grunddienstbarkeit, sind stets alle Teilhaber gemeinsam aktiv und passiv legitimiert und bilden eine notwendige Streitpartei gemäß Paragraph 14, ZPO. (T10) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erhaltungspflicht im gemischten Haus mit Wohnungseigentum und Stockwerkseigentum. (T11) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 204/11w Auch; nur T1 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 196/11v Auch; nur T1 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 116/16d Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T12) TE OGH 2018-01-30 2 Ob 5/18a nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: grundbücherliche Einverleibung eines mehreren Vermächtnisnehmern eingeräumten Vorkaufrechtes wird nicht von allen Bedachten begehrt: keine einheitliche Streitpartei. (T13) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/18 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 115/18z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 160/18p nur T3; Beisatz: Hier: Klagebegehren nach § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist und deren gemeinschaftliche Tätigkeit zur Beseitigung erforderlich ist. (T14)nur T3; Beisatz: Hier: Klagebegehren nach Paragraph 523, ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist und deren gemeinschaftliche Tätigkeit zur Beseitigung erforderlich ist. (T14) TE OGH 2019-07-30 10 Ob 26/19z nur T1; nur T5 TE OGH 2020-07-23 18 OCg 1/20a TE OGH 2020-07-23 18 OCg 2/20y TE OGH 2020-07-23 18 OCg 3/20w TE OGH 2023-11-22 7 Ob 184/23v vgl; Beisatz nur wie T7 Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T15) TE OGH 2024-09-23 7 Ob 135/24i vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035468

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.