8Ob108/68
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.04.1968 Geschäftszahl8Ob108/68 NormABGB §1175 H;
ABGB §1198;
EGZPO ArtXLII IDa;
RechtssatzDie Einräumung eines Mitwirkungsrechtes des an den Provisionseinkünften eines anderen Beteiligten an dessen Geschäfsführung hat das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zur Folge. Hieraus ergibt sich die Rechnungslegungspflicht gemäß § 1198 ABGB.Die Einräumung eines Mitwirkungsrechtes des an den Provisionseinkünften eines anderen Beteiligten an dessen Geschäfsführung hat das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zur Folge. Hieraus ergibt sich die Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 1198, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1968/04/30 8 Ob 108/68 RechtssatznummerRS0025793