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{'item': ['8Ob112/68', '1Ob304/68', '6Ob172/69', '8Ob28/70', '4Ob524/70', '8Ob290/70', '1Ob194/71 (1Ob195/71, 1Ob196/71)', '6Ob111/73 (6Ob112/73, 6Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0068292 Entscheidungsdatum30.04.1968 Geschäftszahl8Ob112/68; 1Ob304/68; 6Ob172/69; 8Ob28/70; 4Ob524/70; 8Ob290/70; 1Ob194/71 (1Ob195/71, 1Ob196/71); 6Ob111/73 (6Ob112/73, 6Ob113/73); 1Ob232/75 (1Ob233/75 -1Ob285/75); 4Ob605/75 (4Ob606/75 -4Ob607/75); 6Ob181/10a NormMG §19 Abs2 Z4 Ba RechtssatzBei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife können von Bedeutung sein: das Alter des Gebäudes, dessen derzeitiger und dessen Wert nach der Reparatur und der infolge geringer Wertsteigerung des Hauses eingetretene Verlust an Bauaufwand, der Vergleich der Reparaturkosten mit Neubaukosten, die Gegenüberstellung der künftig anfallenden Zinse mit den Kosten der Aufwendungen, demnach die Vermietbarkeit zu den erhöhten Mietzinsen oder die Unmöglichkeit, das aufzunehmende Reparaturdarlehen durch die Mietzinse abzudecken (vgl MietSlg 18387, 16333). Auch der Erwerb des Gebäudes um einen niedrigen Kaufpreis spricht nicht gegen die Aufkündigung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife (MietSlg 15297)Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife können von Bedeutung sein: das Alter des Gebäudes, dessen derzeitiger und dessen Wert nach der Reparatur und der infolge geringer Wertsteigerung des Hauses eingetretene Verlust an Bauaufwand, der Vergleich der Reparaturkosten mit Neubaukosten, die Gegenüberstellung der künftig anfallenden Zinse mit den Kosten der Aufwendungen, demnach die Vermietbarkeit zu den erhöhten Mietzinsen oder die Unmöglichkeit, das aufzunehmende Reparaturdarlehen durch die Mietzinse abzudecken vergleiche MietSlg 18387, 16333). Auch der Erwerb des Gebäudes um einen niedrigen Kaufpreis spricht nicht gegen die Aufkündigung wegen wirtschaftlicher Abbruchreife (MietSlg 15297) EntscheidungstexteTE OGH 1968-04-30 8 Ob 112/68 Veröff: EvBl 1969/20 S 43 = ImmZ 1969,42 TE OGH 1968-12-19 1 Ob 304/68 nur: Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife können von Bedeutung sein: das Alter des Gebäudes, dessen derzeitiger und dessen Wert nach der Reparatur und der infolge geringer Wertsteigerung des Hauses eingetretene Verlust an Bauaufwand, der Vergleich der Reparaturkosten mit Neubaukosten, die Gegenüberstellung der künftig anfallenden Zinse mit den Kosten der Aufwendungen, demnach die Vermietbarkeit zu den erhöhten Mietzinsen oder die Unmöglichkeit, das aufzunehmende Reparaturdarlehen durch die Mietzinse abzudecken (vgl MietSlg 18387, 16333). (T1) Veröff: MietSlg 20390nur: Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife können von Bedeutung sein: das Alter des Gebäudes, dessen derzeitiger und dessen Wert nach der Reparatur und der infolge geringer Wertsteigerung des Hauses eingetretene Verlust an Bauaufwand, der Vergleich der Reparaturkosten mit Neubaukosten, die Gegenüberstellung der künftig anfallenden Zinse mit den Kosten der Aufwendungen, demnach die Vermietbarkeit zu den erhöhten Mietzinsen oder die Unmöglichkeit, das aufzunehmende Reparaturdarlehen durch die Mietzinse abzudecken vergleiche MietSlg 18387, 16333). (T1) Veröff: MietSlg 20390 TE OGH 1969-11-26 6 Ob 172/69 nur T1; Veröff: MietSlg 21441 TE OGH 1970-02-17 8 Ob 28/70 nur: Die Vermietbarkeit zu den erhöhten Mietzinsen oder die Unmöglichkeit, das aufzunehmende Reparaturdarlehen durch die Mietzinse abzudecken. (T2) Veröff: MietSlg 22348 TE OGH 1970-04-14 4 Ob 524/70 nur T1; Veröff: MietSlg 22350 TE OGH 1971-01-26 8 Ob 290/70 nur T1; Veröff.: ImmZ 1971,171 = MietSlg 23349 TE OGH 1971-09-02 1 Ob 194/71 nur T1; Veröff: MietSlg 23350 TE OGH 1973-05-17 6 Ob 111/73 nur T1; Veröff: MietSlg 25283 TE OGH 1975-11-05 1 Ob 232/75 Vgl auch; Veröff: ImmZ 1976,43 TE OGH 1975-11-04 4 Ob 605/75 nur T1; Beisatz: Die oben genannten Umstände brauchen keineswegs alle gleichzeitig vorzuliegen; es genügt, wenn im Einzelfall die Wiederherstellung des Gebäudes aus einen oder mehreren dieser Gründe dem Hauseigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar erscheint. (T3) Veröff: EvBl 1976/108 S 211 = MietSlg 27354 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 181/10a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.