RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.1968 Geschäftszahl5Ob81/68; 1Ob6/92; 1Ob12/94; 1Ob29/94; 1Ob41/99g; 9ObA199/02h; 2Ob147/02k NormAVG §58; RechtssatzZum Begriff des verwaltungsbehördlichen Bescheides. VfGH vom 13.10.1954, B 94/54; Veröff: JBl 1955,39 EntscheidungstexteTE OGH 1968/05/08 5 Ob 81/68 TE OGH 1992/03/18 1 Ob 6/92 Beisatz: Bescheide sind jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber individuell bestimmten Personen in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnissen materieller oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen wird. Es muß eine Rechtsvorschrift vollzogen werden; dieser Vollzug kann auf Feststellung der Rechtsnorm, des Sachverhaltes oder auf die Verhängung einer Rechtsfolge gerichtet sein. (T1) Veröff: SZ 65/1 = EvBl 1992/186 S 795 TE OGH 1994/04/19 1 Ob 12/94 Beis wie T1; Beisatz: Maßgeblich ist der Bescheidwille der Behörde, der stets dann anzunehmen ist, wenn der individuelle Verwaltungsakt seinem Inhalt nach als Äußerung des autoritativen Willens der Behörde zur (hoheitlichen) Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist. Im Zweifel kommt behördlichen Willensäußerungen Bescheidcharakter zu. (T2) Veröff: SZ 67/68 TE OGH 1994/08/29 1 Ob 29/94 Beis wie T1 nur: Bescheide sind jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber individuell bestimmten Personen in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnissen materieller oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen wird. Es muß eine Rechtsvorschrift vollzogen werden. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Es muß eine Rechtsvorschrift vollzogen werden, wodurch subjektive Rechte von (rechtsunterworfenen) Personen berührt werden. (T4) TE OGH 1999/04/27 1 Ob 41/99g Beisatz: Ein rechtskräftiger Bescheid ist eine individuelle Rechtsnorm. Er hat daher normative Kraft. Was der Bescheid ausspricht, gilt, und zwar auch dann, wenn es generellen Rechtsnormen - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung oder danach - widerspricht. Die Geltung eines solchen individuellen Verwaltungsakts wird also von einer Änderung der Rechtslage nicht berührt, sofern nicht das Gesetz im Rahmen dessen, was verfassungsrechtlich zulässig ist, anderes bestimmt. (T5); Veröff: SZ 72/75 TE OGH 2002/12/04 9 ObA 199/02h Beis wie T2 nur: TE OGH 2003/07/10 2 Ob 147/02k Beis wie T1 nur: Bescheide sind jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung im Außenverhältnis gegenüber individuell bestimmten Personen in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnissen materieller oder verfahrensrechtlicher Art abgesprochen wird. (T6); Beisatz: Der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" vermag nach herrschender Auffassung für sich allein einer Erledigung den rechtlichen Charakter eines Bescheides nicht zu nehmen, wenn sich der Inhalt in eindeutiger Weise als eine Begründung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen darstellt. (T7); Beisatz: Maßgebend für das Vorliegen eines Bescheides sind primär inhaltliche und nicht formelle Kriterien. Aus den Formalien muss ableitbar sein, von welcher Behörde der Bescheid stammt (Bezeichnung der Behörde), an wen er sich richtet (Adressat), welche normative Anordnung er trifft (Spruch) und von welchem Organwalter er erlassen wurde (Name, Unterschrift). (T8) RechtssatznummerRS0049711
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.