RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.05.1968 Geschäftszahl1Ob21/68; 1Ob153/68; 8Ob266/68; 1Ob8/69; 5Ob145/69; 5Ob242/70; 1Ob559/76; 6Ob767/78; 1Ob543/81; 1Ob758/81; 5Ob535/83; 7Ob1503/88; 6Ob121/03t; 7Ob142/08w NormMG §19 Abs1 D1; MRG §30 Abs1 B RechtssatzBei Prüfung der Frage, ob eine "Existenzgefährdung" vorliegt, ist ein rigoroser Maßstab anzulegen. Kann diese Gefährdung auf andere zumutbare Weise, wenngleich unter Inkaufnahme auch erheblicher Unannehmlichkeiten und mit erheblichem Kostenaufwand, abgewendet werden, liegen die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 19 Abs 1 MG nicht vor. Erschiene die Kündigung bei Anlegung dieses rigorosen Maßstabes an und für sich der einzige gangbare Weg zur Wahrung der Interessen vorgenommen werden, um dem Zweck des Gesetzes das heißt dem Schutz des Mieters gerecht zu werden.Bei Prüfung der Frage, ob eine "Existenzgefährdung" vorliegt, ist ein rigoroser Maßstab anzulegen. Kann diese Gefährdung auf andere zumutbare Weise, wenngleich unter Inkaufnahme auch erheblicher Unannehmlichkeiten und mit erheblichem Kostenaufwand, abgewendet werden, liegen die Voraussetzungen einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MG nicht vor. Erschiene die Kündigung bei Anlegung dieses rigorosen Maßstabes an und für sich der einzige gangbare Weg zur Wahrung der Interessen vorgenommen werden, um dem Zweck des Gesetzes das heißt dem Schutz des Mieters gerecht zu werden. EntscheidungstexteTE OGH 1968/05/30 1 Ob 21/68 Veröff: MietSlg 20369; Hiezu Heller, Streifzug durch die neueste mietrechtliche Judikatur, insbesondere zum MRÄG. ImmZ 1969,53 f TE OGH 1968/06/21 1 Ob 153/68 Beisatz: Hier: § 19 Abs 2 lit e WWG. (T1) Veröff: MietSlg 20370
(23); Hiezu Heller, Streifzug durch die neueste mietrechtliche Judikatur, insbesondere zum MRÄG. ImmZ 1969,53 f Beisatz: Hier: Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, WWG. (T1) Veröff: MietSlg 20370
(23); Hiezu Heller, Streifzug durch die neueste mietrechtliche Judikatur, insbesondere zum MRÄG. ImmZ 1969,53 f TE OGH 1968/10/29 8 Ob 266/68 Veröff: MietSlg 20621; Hiezu Heller, Streifzug durch die neueste mietrechtliche Judikatur, insbesondere zum MRÄG. ImmZ 1969,53 f TE OGH 1969/02/06 1 Ob 8/69 nur: Bei Prüfung der Frage, ob eine "Existenzgefährdung" vorliegt, ist ein rigoroser Maßstab anzulegen. (T2) Veröff: MietSlg 21404
(18)= MietSlg 21619
(18)TE OGH 1969/07/16 5 Ob 145/69 nur T2; Veröff: MietSlg 21403 TE OGH 1970/10/21 5 Ob 242/70 Veröff: MietSlg 22323 TE OGH 1976/03/17 1 Ob 559/76 nur T2; Veröff: JBl 1976,595 = ImmZ 1976,270 TE OGH 1978/12/15 6 Ob 767/78 nur T2 TE OGH 1981/04/29 1 Ob 543/81 nur: Bei Prüfung der Frage, ob eine "Existenzgefährdung" vorliegt, ist ein rigoroser Maßstab anzulegen. Kann diese Gefährdung auf andere zumutbare Weise, wenngleich unter Inkaufnahme auch erheblicher Unannehmlichkeiten und mit erheblichem Kostenaufwand, abgewendet werden, liegen die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 19 Abs 1 MG nicht vor. (T3) Veröff: MietSlg 33320 nur: Bei Prüfung der Frage, ob eine "Existenzgefährdung" vorliegt, ist ein rigoroser Maßstab anzulegen. Kann diese Gefährdung auf andere zumutbare Weise, wenngleich unter Inkaufnahme auch erheblicher Unannehmlichkeiten und mit erheblichem Kostenaufwand, abgewendet werden, liegen die Voraussetzungen einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MG nicht vor. (T3) Veröff: MietSlg 33320 TE OGH 1981/12/02 1 Ob 758/81 nur T3; Veröff: MietSlg 33319 TE OGH 1983/03/15 5 Ob 535/83 nur T3; Beisatz: Hier: Öffentlich rechtliche Aufgaben. (T4) TE OGH 1988/02/25 7 Ob 1503/88 nur T2 TE OGH 2003/07/10 6 Ob 121/03t nur T3 TE OGH 2008/08/27 7 Ob 142/08w Auch RechtssatznummerRS0067147