RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035439 Entscheidungsdatum05.06.1968 Geschäftszahl6Ob104/68; 6Ob71/73; 1Ob136/74; 6Ob517/78; 2Ob537/79 (2Ob538/79 -2Ob540/79); 7Ob582/80; 2Ob542/80; 3Ob14/81 (3Ob502/81, 3Ob503/81); 5Ob52/84; 5Ob72/89; 5Ob8/91; 3Ob113/91; 7Ob517/92; 5Ob1042/92; 7Ob580/93; 5Ob2036/96i; 5Ob2309/96m; 1Ob72/97p; 5Ob2148/96k; 5Ob425/97d; 7Ob81/99h; 7Ob1/01z; 5Ob244/00v; 5Ob292/03g; 7Ob186/15a NormWEG 1975 §2 Abs2; WEG 1975 §25; ZPO §14 Bc RechtssatzSämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen daher alle auf der Klagsseite oder Beklagtenseite Parteistellung einnehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1968-06-05 6 Ob 104/68 Veröff: ImmZ 1968,334 = MietSlg 20676 TE OGH 1973-04-05 6 Ob 71/73 Veröff: EvBl 1973/229 S 489 = MietSlg 25516 TE OGH 1974-09-11 1 Ob 136/74 Veröff: EvBl 1975/74 S 155 = NZ 1975,189 = SZ 47/93 TE OGH 1978-02-23 6 Ob 517/78 TE OGH 1979-06-26 2 Ob 537/79 Auch; Beisatz: Klage gemäß § 25 WEG 1975 formelle Streitgenossenschaft. (T1)Auch; Beisatz: Klage gemäß Paragraph 25, WEG 1975 formelle Streitgenossenschaft. (T1) TE OGH 1980-06-12 7 Ob 582/80 Auch TE OGH 1980-12-16 2 Ob 542/80 TE OGH 1981-04-08 3 Ob 14/81 nur: Sämtliche Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bilden im Streit um Rechte oder Pflichten, die alle Mitglieder der Gemeinschaft treffen, eine notwendige Streitgenossenschaft. (T2); Beisatz: Analog auch im Außerstreitverfahren, wenn dem Wesen des Antrages entsprechend eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. (T3) Veröff: SZ 54/55 TE OGH 1985-12-10 5 Ob 52/84 Vgl aber; Beisatz: Die Klage kann auch gegen den Wohnungseigentumsorganisator, der Miteigentümer an den in Anspruch genommenen Miteigentumsanteil und Wohnungseigentümer der damit verbundenen Wohnung ist, allein gerichtet werden. (T4) TE OGH 1989-09-05 5 Ob 72/89 TE OGH 1991-04-30 5 Ob 8/91 Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung, daß dem Verwaltungsbeirat in Bezug auf Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kein wie immer geartetes Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter zusteht. (T5) Veröff: WoBl 1992,89 (Call) TE OGH 1991-10-23 3 Ob 113/91 TE OGH 1992-04-02 7 Ob 517/92 nur T2; Beisatz: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, werden nur sich aus dem Vertrag ergebende Einzelleistungen verlangt, besteht Solidarhaftung. (T6) Veröff: RZ 1994/19 S 44 TE OGH 1992-07-14 5 Ob 1042/92 nur T2; Beisatz: Hier: Antrag nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG. (T7) Veröff: WoBl 1993,20nur T2; Beisatz: Hier: Antrag nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, WEG. (T7) Veröff: WoBl 1993,20 TE OGH 1993-06-30 7 Ob 580/93 Beis wie T6 nur: Nur in Fällen in denen die Sachhaftung strittig ist, besteht Solidarhaftung. (T8) Beisatz: Die Beteiligung mehrerer Parteien hat bei oligatorischen Rechten nicht in jedem Fall eine einheitliche Streitgenossenschaft noch weniger eine notwendige zur Folge. (T9) TE OGH 1996-04-30 5 Ob 2036/96i Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Nichbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor; das weitere diesbezügliche Unterlassungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, weil insoweit die mangelnde Verfahrensbeteiligung der anderen Eigentümer nicht schadet. (T10) Veröff: SZ 69/110 TE OGH 1996-11-26 5 Ob 2309/96m Vgl auch; Beisatz: Daß der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft ist, auf Grund seiner Wohnungseigentumszusage allein auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers am versprochenen Mindestanteil geklagt werden kann steht dem nicht entgegen, weil es um unterschiedliche Ansprüche (einmal um den gesetzlichen Eigentumseinverleibungsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer nach § 25 Abs 1 WEG, das andere Mal um einen Anspruch auf Vertragserfüllung) geht. (T11)Vgl auch; Beisatz: Daß der Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft ist, auf Grund seiner Wohnungseigentumszusage allein auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers am versprochenen Mindestanteil geklagt werden kann steht dem nicht entgegen, weil es um unterschiedliche Ansprüche (einmal um den gesetzlichen Eigentumseinverleibungsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG, das andere Mal um einen Anspruch auf Vertragserfüllung) geht. (T11) TE OGH 1997-08-27 1 Ob 72/97p Veröff: SZ 70/159 TE OGH 1997-09-02 5 Ob 2148/96k Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1997-11-11 5 Ob 425/97d Auch; Beisatz: Die von einem Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 25 Abs 1 WEG auf Einwilligung in die Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechtes geklagten Miteigentümer der Liegenschaft bilden eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes, bei der unter einem die Verbindung dieses Rechtes mit dem Mindestanteil des Klägers wirksam wird (§ 7 Abs 1 WEG), kann nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgen (EvBl 1997/66). (T12)Auch; Beisatz: Die von einem Wohnungseigentumsbewerber gemäß Paragraph 25, Absatz eins, WEG auf Einwilligung in die Einverleibung seines Wohnungseigentumsrechtes geklagten Miteigentümer der Liegenschaft bilden eine notwendige Streitgenossenschaft iSd Paragraph 14, ZPO. Die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes, bei der unter einem die Verbindung dieses Rechtes mit dem Mindestanteil des Klägers wirksam wird (Paragraph 7, Absatz eins, WEG), kann nur einheitlich gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft erfolgen (EvBl 1997/66). (T12) TE OGH 1999-06-09 7 Ob 81/99h Vgl auch; Beis wie T10 nur: Hier: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. (T13) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 1/01z Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ist der Bestand einer Reallast Verfahrensgegenstand, so muss eine notwendige Streitgenossenschaft der Wohnungseigentümer angenommen werden. Werden bereits fällige Einzelleistungen aus der Reallastverpflichtung vom Berechtigten geltend gemacht, so liegt eine Solidarschuld jedes einzelnen Wohnungseigentümers vor (7 Ob 517/92).
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