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{'item': ['6Ob154/68', '6Ob324/67', '6Ob60/69', '5Ob162/74', '5Ob163/74']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.06.1968 Geschäftszahl6Ob154/68; 6Ob324/67; 6Ob60/69; 5Ob162/74; 5Ob163/74 NormABGB §1112 A; B-VG Art144; MG §19 Abs2 Z4 Bb; MG §19 Abs2 Z4 Bc; MG §19 Abs2

Art 144B-VG zu. Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. Veröff: MietSlg 18384

(1)Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch

Artikel 144, B-VG zu. Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. Veröff: MietSlg 18384

(1)EntscheidungstexteTE OGH 1968/06/05 6 Ob 154/68 nur: Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. (T1) Veröff: MietSlg 20171 GlRS VfGH vom 02.06.1967, B 387/66 nur T1; Veröff: ÖJZ 1968,110 = MietSlg 19306 TE OGH 1968/12/04 6 Ob 324/67 nur: Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch

Art 144B-VG zu.

Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. (T2) Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die gegenteiligen Ausführungen von Neisser - Schantl - Welan in ÖJZ 1968,533 ff. (T3) Veröff: EvBl 1969/235 S 350 = MietSlg 20387 nur: Ein Mieter hat in einem Verwaltungsverfahren, das mit einem das Haus betreffenden Räumungsauftrag und Abtragungsauftrag beendet wird, keine Parteistellung. Es steht ihm daher auch

Artikel 144, B-VG zu.

Die gegenteilige Rechtsauffassung kann nicht aufrechterhalten werden. (T2) Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die gegenteiligen Ausführungen von Neisser - Schantl - Welan in ÖJZ 1968,533 ff. (T3) Veröff: EvBl 1969/235 S 350 = MietSlg 20387 TE OGH 1969/03/19 6 Ob 60/69 nur T2; Veröff: MietSlg 21206 TE OGH 1974/09/18 5 Ob 162/74 nur T2; Veröff: ImmZ 1974,318 = SZ 47/100 TE OGH 1974/09/25 5 Ob 163/74 nur T2 RechtssatznummerRS0023493

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.