RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.06.1968 GeschäftszahlDs6/68; Ds12/78; Ds5/84; Ds4/84; Ds5/89; Ds12/89; Ds1/94; Ds3/96; Ds15/03; Ds15/04 NormRDG §101; RechtssatzNach § 101 RDG sind alle Verletzungen der Standespflichten und Amtspflichten des Richters als einheitliches Disziplinardelikt zu behandeln und im gesamten in der Richtung zu würdigen, ob die Art oder Schwere der Verfehlungen, deren Wiederholung oder andere erschwerende Umstände die Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit zu einem Dienstvergehen machen oder ob dies Pflichtverletzungen, wieder in ihrer Gesamtheit betrachtet, nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie bilden im ganzen entweder nur eine Ordnungswidrigkeit oder ein Disziplinarvergehen. Auch schon gelöschte Disziplinarvorstrafen können bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.Nach Paragraph 101, RDG sind alle Verletzungen der Standespflichten und Amtspflichten des Richters als einheitliches Disziplinardelikt zu behandeln und im gesamten in der Richtung zu würdigen, ob die Art oder Schwere der Verfehlungen, deren Wiederholung oder andere erschwerende Umstände die Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit zu einem Dienstvergehen machen oder ob dies Pflichtverletzungen, wieder in ihrer Gesamtheit betrachtet, nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie bilden im ganzen entweder nur eine Ordnungswidrigkeit oder ein Disziplinarvergehen. Auch schon gelöschte Disziplinarvorstrafen können bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1968/06/10 Ds 6/68 Veröff: RZ 1968,170 TE OGH 1979/01/08 Ds 12/78 TE OGH 1984/07/16 Ds 5/84 Ausdrücklich gegenteilig; nur: Auch schon gelöschte Disziplinarvorstrafen können bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. (T1) TE OGH 1984/07/16 Ds 4/84 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die gelöschte Disziplinarstrafe darf weder bei der Strafbemessung noch bei der Beurteilung der spezialpräventiven Wirkung der Strafe herangezogen werden. (T2) TE OGH 1989/07/03 Ds 5/89 Vgl auch; nur: Nach § 101 RDG sind alle Verletzungen der Standespflichten und Amtspflichten des Richters als einheitliches Disziplinardelikt zu behandeln und im gesamten in der Richtung zu würdigen, ob die Art oder Schwere der Verfehlungen, deren Wiederholung oder andere erschwerende Umstände die Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit zu einem Dienstvergehen machen oder ob dies Pflichtverletzungen, wieder in ihrer Gesamtheit betrachtet, nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie bilden im ganzen entweder nur eine Ordnungswidrigkeit oder ein Disziplinarvergehen. (T3) Vgl auch; nur: Nach Paragraph 101, RDG sind alle Verletzungen der Standespflichten und Amtspflichten des Richters als einheitliches Disziplinardelikt zu behandeln und im gesamten in der Richtung zu würdigen, ob die Art oder Schwere der Verfehlungen, deren Wiederholung oder andere erschwerende Umstände die Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit zu einem Dienstvergehen machen oder ob dies Pflichtverletzungen, wieder in ihrer Gesamtheit betrachtet, nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie bilden im ganzen entweder nur eine Ordnungswidrigkeit oder ein Disziplinarvergehen. (T3) TE OGH 1990/02/19 Ds 12/89 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1994/07/01 Ds 1/94 Vgl auch TE OGH 1996/06/10 Ds 3/96 Vgl auch TE OGH 2004/04/28 Ds 15/03 Auch; nur T3; Beisatz: Ob eine disziplinarrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung ein Dienstvergehen darstellt und mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe zu ahnden oder aber als bloße Ordnungswidrigkeit lediglich mit Ordnungsstrafe zu sanktionieren ist, bestimmt sich nach der Art und Schwere der Verfehlung sowie überhaupt nach den vorliegenden Strafbemessungsgründen. (T4) TE OGH 2004/12/15 Ds 15/04 Auch; nur T3 RechtssatznummerRS0072492
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.