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{'item': ['5Ob123/68', '1Ob620/94', '7Ob2062/96b', '7Ob103/98t', '4Ob25/11x', '8Ob100/11f', '1Ob62/16y', '5Ob23/17v', '1Ob30/17v', '2Ob75/19x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011948 Entscheidungsdatum19.06.1968 Geschäftszahl5Ob123/68; 1Ob620/94; 7Ob2062/96b; 7Ob103/98t; 4Ob25/11x; 8Ob100/11f; 1Ob62/16y; 5Ob23/17v; 1Ob30/17v; 2Ob75/19x NormABGB §364b RechtssatzDer Besitzer eines Grundstückes, der es vertieft, hat gemäß § 364b ABGB, nicht nur für genügende Befestigung des Bodens des Nachbargrundstückes zu sorgen, sondern auch für die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht mehr die genügende Befestigung aufweist. Diese Verpflichtung zur Herstellung der erforderlichen Stütze oder genügenden Befestigung ist eine nachbarrechtliche Ausgleichsverpflichtung, ohne daß ein Verschulden erforderlich wäre.Der Besitzer eines Grundstückes, der es vertieft, hat gemäß Paragraph 364 b, ABGB, nicht nur für genügende Befestigung des Bodens des Nachbargrundstückes zu sorgen, sondern auch für die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht mehr die genügende Befestigung aufweist. Diese Verpflichtung zur Herstellung der erforderlichen Stütze oder genügenden Befestigung ist eine nachbarrechtliche Ausgleichsverpflichtung, ohne daß ein Verschulden erforderlich wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1968-06-19 5 Ob 123/68 Veröff: SZ 41/74 = LwBetr 1970,142 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1996-06-11 7 Ob 2062/96b TE OGH 1998-07-13 7 Ob 103/98t Auch; Beisatz: In erster Linie Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden (etwa durch Wiederherstellung der erforderlichen Stütze) und nicht Herstellung einer anderweitigen genügenden Befestigung. (T1) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 25/11x Vgl auch; Beisatz: Aus § 364b ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des § 364a ABGB die Bestimmung des § 1323 ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Aus Paragraph 364 b, ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB die Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist. (T2) TE OGH 2011-10-24 8 Ob 100/11f Vgl auch; Beisatz: § 364b ABGB wird nicht dadurch unanwendbar, dass der beeinträchtigte Nachbar vor dem Eingriff die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit seines Grundstückes verändert hat (so bereits 3 Ob 95/11h). (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 364 b, ABGB wird nicht dadurch unanwendbar, dass der beeinträchtigte Nachbar vor dem Eingriff die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit seines Grundstückes verändert hat (so bereits 3 Ob 95/11h). (T3) TE OGH 2016-05-24 1 Ob 62/16y Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T4)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei einem auf Paragraph 523, ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (Paragraph 1323, ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T4) TE OGH 2017-03-01 5 Ob 23/17v Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-03-16 1 Ob 30/17v TE OGH 2019-12-17 2 Ob 75/19x Vgl; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ursprünglich ein einziges Grundstück vorlag, das dann entlang der Mauer geteilt wurde. Denn auch in diesem Fall hat der Unterlieger ein Interesse daran, dass die nun in seinem (zumindest Mit-)Eigentum stehende Mauer eine „Vertiefung“, das heißt eine ebene Gestaltung seines Grundstückes ermöglicht. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011948

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.