RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013214 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl5Ob169/68; 5Ob149/72; 3Ob153/74; 7Ob13/75; 6Ob583/77; 8Ob54/78; 4Ob536/81; 5Ob24/81; 6Ob798/82; 1Ob30/94; 1Ob80/97i; 2Ob209/98v; 1Ob282/99y; 5Ob296/00s; 3Ob284/99g; 7Ob19/02y; 5Ob142/03y; 5Ob293/06h; 1Ob105/08k; 3Ob249/08a; 5Ob21/09p; 5Ob207/10t; 5Ob119/11b; 2Ob123/12w; 1Ob215/13v; 5Ob208/13v; 1Ob96/15x; 2Ob103/15h; 7Ob48/18m; 5Ob102/21t; 2Ob59/23z; 5Ob167/23d; 3Ob219/24p; 3Ob158/25v NormABGB §828 ABGB §833 B1 ABGB §889 RechtssatzBei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Zu den teilbaren Ansprüchen zählen Schadenersatzansprüche in Geld. EntscheidungstexteTE OGH 1968-06-26 5 Ob 169/68 Veröff: SZ 41/82 = MietSlg 20164 TE OGH 1972-09-26 5 Ob 149/72 Veröff: MietSlg 24087 TE OGH 1974-08-14 3 Ob 153/74 Veröff: MietSlg 26065 TE OGH 1975-04-03 7 Ob 13/75 Veröff: SZ 48/37 = MietSlg 27565 TE OGH 1977-06-30 6 Ob 583/77 Veröff: JBl 1979,88 TE OGH 1978-04-19 8 Ob 54/78 TE OGH 1991-06-02 4 Ob 536/81 nur: Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. (T1) Beisatz: Rückforderung eines Darlehens durch einen Miterben des Darlehensgebers. (T2) TE OGH 1981-07-07 5 Ob 24/81 Vgl aber; Beisatz: Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden gegen den Werkunternehmer ist Gesamthandforderung. (T3) TE OGH 1983-09-01 6 Ob 798/82 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 30/94 Vgl; Beisatz: Hier: Entschädigungsleistung nach § 15 WRG an gekoppelte Fischereiberechtigte. (T4) Vgl; Beisatz: Hier: Entschädigungsleistung nach Paragraph 15, WRG an gekoppelte Fischereiberechtigte. (T4) Veröff: SZ 68/41 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 80/97i Auch; Beisatz: Ebenso Ausgleichsansprüche in Geld. Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinem Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der einzelne Miteigentümer insbesondere alle possessorischen Rechtsmittel erheben und auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer gegen Dritte die Räumungsklage und Negatorienklage, aber auch die Eigentumsklage ergreifen kann. (T5) TE OGH 1998-08-13 2 Ob 209/98v Ähnlich; Beisatz: Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinen Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern. (T6) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 282/99y Teilweise gegenteilig; Beisatz: Die Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt. (T7) TE OGH 2001-07-10 5 Ob 296/00s Auch; Beisatz: Hier: Weil im vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche jedes einzelnen Miteigentümers und Wohnungseigentümers aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger resultieren, steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zu. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T8) TE OGH 2001-07-11 3 Ob 284/99g Vgl auch; Veröff: SZ 74/126 TE OGH 2002-02-27 7 Ob 19/02y Vgl auch; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß Paragraph 67, Absatz 5, ForstG. (T9) TE OGH 2003-08-26 5 Ob 142/03y Auch; Beisatz abweichend zu T3: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T10) Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2007-07-13 5 Ob 293/06h Auch; Beis wie T8 TE OGH 2008-12-16 1 Ob 105/08k Auch; Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T11) TE OGH 2009-02-25 3 Ob 249/08a Beisatz: Der Ausgleichsanspruch ist daher von der Größe des ideellen Miteigentumsanteils abhängig; diesen Anteil kann jeder Miteigentümer im eigenen Namen einfordern. (T12) Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB. (T13)Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB. (T13) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2011-04-27 5 Ob 207/10t Vgl; Beis abweichend zu T3; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 119/11b Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 123/12w Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. (T14) Beisatz: Ein bloß aliquoter Zuspruch würde dazu führen, dass der Bauträger seine gegenüber einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem deren Anteile übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte. (T15) TE OGH 2014-01-23 1 Ob 215/13v Auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2014-06-30 5 Ob 208/13v Auch; Beisatz: Hier: Im Miteigentum stehende Genussscheine. (T16) TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 103/15h Auch; nur T1 TE OGH 2018-06-20 7 Ob 48/18m TE OGH 2021-12-16 5 Ob 102/21t Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T14 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 59/23z vgl TE OGH 2023-11-23 5 Ob 167/23d Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-04-16 3 Ob 219/24p Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 158/25v Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0013214
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.