RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014704 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl6Ob229/68; 1Ob762/76; 1Ob27/76; 5Ob507/77; 1Ob606/77; 8Ob527/80 (8Ob528/80); 3Ob692/82; 6Ob558/83; 1Ob516/87; 1Ob634/88; 7Ob680/89; 5Ob511/96 (5Ob512/96); 4Ob248/97t; 1Ob154/02g; 2Ob40/05d; 9ObA28/05s; 9ObA47/07p; 4Ob96/13s; 6Ob15/19b; 5Ob136/21t; 4Ob95/23h NormABGB §869 RechtssatzEin versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien überzeugt sind, eine Einigung erzielt zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz äußerlicher Übereinstimmung jeweils anders gemeint war. In einem solchen Falle kommt ein Vertrag nicht zustande. Es handelt sich hiebei keineswegs um die Anwendung der Irrtumsregeln des § 871 ABGB., da diese die Anfechtung eines zustandegekommenen Vertrages betreffen, also einen vorausgegangenen Konsens voraussetzen, der bei einem versteckten Dissens fehlt. Betraf die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens einen Hauptpunkt (hier das Bestandobjekt), so konnte ein Vertrag von Anfang an nicht zustande kommen (vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S. 240, Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil S. 186, Klang, Kommentar,
- Aufl., IV/1 S. 97).Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien überzeugt sind, eine Einigung erzielt zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz äußerlicher Übereinstimmung jeweils anders gemeint war. In einem solchen Falle kommt ein Vertrag nicht zustande. Es handelt sich hiebei keineswegs um die Anwendung der Irrtumsregeln des Paragraph 871, ABGB., da diese die Anfechtung eines zustandegekommenen Vertrages betreffen, also einen vorausgegangenen Konsens voraussetzen, der bei einem versteckten Dissens fehlt. Betraf die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens einen Hauptpunkt (hier das Bestandobjekt), so konnte ein Vertrag von Anfang an nicht zustande kommen vergleiche Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S. 240, Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil S. 186, Klang, Kommentar,
- Aufl., IV/1 S. 97). EntscheidungstexteTE OGH 1968-09-11 6 Ob 229/68 Veröff: MietSlg 20094 TE OGH 1976-11-24 1 Ob 762/76 Beisatz: Differenz aber Wertsicherungsklausel (T1) Veröff: SZ 49/142 TE OGH 1976-12-22 1 Ob 27/76 Veröff: SZ 49/162 TE OGH 1977-02-15 5 Ob 507/77 nur: Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien überzeugt sind, eine Einigung erzielt zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz äußerlicher Übereinstimmung jeweils anders gemeint war. In einem solchen Falle kommt ein Vertrag nicht zustande. (T2) TE OGH 1977-05-25 1 Ob 606/77 Beisatz: Werkvertrag, Nichteinigung über Mehrwertsteuer (T3) TE OGH 1980-12-15 8 Ob 527/80 nur T2; Vgl aber: Beisatz: Haben Parteien ihre Erklärung nicht im gleichen Sinn verstanden, dann bedeutet das noch nicht zwingend einen Dissens. Es müssen zunächst die beiden Parteienerklärungen auf ihr Auseinandergehen oder ihre Übereinstimmung unter Anwendung der Auslegungsregeln untersucht werden. Ergibt sich danach für die Erklärung beider Parteien die gleiche Bedeutung, so ist die für den Vertragsabschluß erforderliche Übereinstimmung im Sinne gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen gegeben, wenn auch die Parteien etwas Verschiedenes gemeint haben. (T4) TE OGH 1983-03-09 3 Ob 692/82 Vgl auch TE OGH 1984-05-03 6 Ob 558/83 Vgl aber; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 516/87 TE OGH 1988-07-19 1 Ob 634/88 Vgl; Beis wie T4 TE OGH 1989-11-30 7 Ob 680/89 nur T2 TE OGH 1996-03-26 5 Ob 511/96 Vgl; Beisatz: Entscheidend ist dabei, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinn aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird, dass also die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander nicht entsprechenden Sinn zu verstehen sind. Decken sich die Willenserklärungen äußerlich (und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte) kann demnach von versteckten Dissens nur bei objektiver Mehrdeutigkeit der Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden. (T5) TE OGH 1997-09-09 4 Ob 248/97t Ähnlich; Beisatz: Kommt die (angeblich) abweichende Auffassung des Annehmenden nicht zum Ausdruck - so etwa, wenn er mit einem einfachen "ja" antwortet - dann liegen übereinstimmende Erklärungen vor; das Missverständnis bewirkt nicht, dass der Antrag unter anderen Bestimmungen angenommen worden ist; es liegt also kein Dissensfall vor. (T6) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 154/02g Auch; Beisatz: Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, ob die Willenserklärungen bei Beurteilung ihres objektiven Erkärungswerts taugliche Grundlage für einen Vertragsschluss sein können. (T7) TE OGH 2005-09-01 2 Ob 40/05d Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2006-01-25 9 ObA 28/05s Beis wie T7 TE OGH 2008-06-05 9 ObA 47/07p Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind nicht maßgeblich. (T8) TE OGH 2013-06-18 4 Ob 96/13s Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 15/19b Vgl; Beisatz: Ein Dissens liegt nicht schon dann vor, wenn bloß die subjektiven Vorstellungen einer Vertragspartei vom objektiven Vertragsinhalt abweichen. (T9) TE OGH 2021-09-28 5 Ob 136/21t Vgl TE OGH 2023-05-31 4 Ob 95/23h Beisatz: Hier: Die Vermieter gingen davon aus, dass der von ihnen genannte Betrag der monatliche Nettomietzins sei. Der (potentielle) Mieter stimmte dem Betrag im Verständnis zu, dass der Betrag Umsatzsteuer und Betriebskosten enthalte. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014704