← Österreich

{'item': '8Ob208/68; 5Ob196/74; 1Ob176/75; 3Ob551/79; 1Ob754/82; 7Ob614/84; 1Ob23/01s; 5Ob265/01h; 7Ob78/06f; 4Ob189/20b; 9Ob4/23p; 6Ob162/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020936 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl8Ob208/68; 5Ob196/74; 1Ob176/75; 3Ob551/79; 1Ob754/82; 7Ob614/84; 1Ob23/01s; 5Ob265/01h; 7Ob78/06f; 4Ob189/20b; 9Ob4/23p; 6Ob162/24b NormABGB §1098 IIdABGB §1098 römisch zwei d ABGB §879 Abs3 RechtssatzDer Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer gefallen lassen, soweit sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden (MietSlg 18170 ua). Diese Pflicht des Mieters ist dahin eingeschränkt, dass es sich hiebei um wirklich notwendige Maßnahmen des Hauseigentümers handeln muss, sowie dahin, dass dies die einzige Möglichkeit ist, das Haus und dessen Bewohner vor Nachteilen zu bewahren (MietSlg 19124). EntscheidungstexteTE OGH 1968-09-24 8 Ob 208/68 Veröff: MietSlg 20145 TE OGH 1974-11-13 5 Ob 196/74 Beisatz: Das richtige Maß kann dabei nur durch ein Abwägen des Interessen aller Beteiligten gefunden werden. (T1) Veröff: MietSlg 26107 TE OGH 1975-10-29 1 Ob 176/75 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 27172 TE OGH 1979-07-11 3 Ob 551/79 Beis wie T1 TE OGH 1983-04-27 1 Ob 754/82 Beis wie T1 TE OGH 1984-11-22 7 Ob 614/84 Veröff: SZ 57/183 TE OGH 2001-03-27 1 Ob 23/01s Auch; Beisatz: Der Mieter muss sich solche Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Vermieter dann gefallen lassen, wenn ihm aus der Bauführung kein wesentlicher Nachteil erwächst, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. (T2); Veröff: SZ 74/54 TE OGH 2001-11-27 5 Ob 265/01h Auch; nur: Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer gefallen lassen, soweit sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden. (T3) Beisatz: Die Zumutbarkeit ist dabei das Ergebnis der Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Sie wird umso eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern. (T4) TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f Auch; Beisatz: Da mit der Klausel ein uneingeschränktes, auch grundloses, Besichtigungsrecht dem Vermieter eingeräumt wird, ist sie gröblich benachteiligend im Sinn des §879 Abs3 ABGB. Eine Anmeldung des allenfalls grundlosen Besuches macht ihn nicht rechtmäßig. (T5); Beisatz: Hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen. (T6) TE OGH 2021-04-20 4 Ob 189/20b Vgl TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz: Hier: Verbandsklage: Klausel 28 u 29. (T7) TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn und soweit dies zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0020936

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.