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{'item': '5Ob190/68; 3Ob623/76; 5Ob6/80; 1Ob513/93; 5Ob99/09h; 4Ob111/12w; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 5Ob113/24i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009893 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl5Ob190/68; 3Ob623/76; 5Ob6/80; 1Ob513/93; 5Ob99/09h; 4Ob111/12w; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 5Ob113/24i NormABGB §297 ABGB §300 D RechtssatzEin unter fremden Grund und Boden befindlicher Keller kann selbstständiges Rechtsobjekt sein (so auch EvBl 1964 Nr 260). Hiezu genügt die Feststellung, dass er nur von einem anderen Grundstück aus zugänglich ist, nicht. Es kommt darauf an, durch welche baulichen Maßnahmen der Keller geschaffen wurde (zB Einziehung eines Gewölbes in bereits vorhandene Fundamente eines Gebäudes oder Ausschachtung ohne Zusammenhang mit den darüber befindlichen Bauwerken), sowie ob und inwieweit Teile des Kellers über die Erdoberfläche hinausragen. EntscheidungstexteTE OGH 1968-09-25 5 Ob 190/68 Veröff: SZ 41/118 TE OGH 1977-06-07 3 Ob 623/76 nur: Ein unter fremden Grund und Boden befindlicher Keller kann selbstständiges Rechtsobjekt sein (so auch EvBl 1964 Nr 260). (T1) TE OGH 1980-09-09 5 Ob 6/80 nur T1; Beisatz: Unter der Erdoberfläche - von etwaigen Hilfseinrichtungen wie Be- und Entlüftungsschächten u.ä. abgesehen - liegende Räume und Bauwerke, die nicht der Fundierung eines über der Erdoberfläche errichteten Gebäudes dienen, können selbstständige Rechtsobjekte sein und sind dann auch wie Grundstücke zu behandeln und als Grundbuchskörper zu verbüchern. (T2) Veröff: SZ 53/109 = JBl 1981,266 (zust. Hoyer) TE OGH 1993-03-22 1 Ob 513/93 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 99/09h Beisatz: Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden. (T3); Beisatz: Seit

  1. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 zu beurteilen. Mit § 300 ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den
  2. Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden. (T4); Beisatz: Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller-von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt. (T5); Bem: Hier: Eignung eines Poternengewölbes zum selbstständigen Rechtsobjekt wegen seiner baulichen Einheit mit einem Gebäude über der Erdoberfläche verneint. (T6)Beisatz: Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden. (T3); Beisatz: Seit
  3. Jänner 2009 ist die Sonderrechtsfähigkeit von unterirdischen Räumen nach Paragraph 300, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2008, zu beurteilen. Mit Paragraph 300, ABGB nF soll die durch das Hofkanzleidekret bewirkte Rechtslage über den
  4. Dezember 2009 hinaus aufrecht erhalten werden. (T4); Beisatz: Eine selbstständige Verbücherung ist nur möglich, wenn der Keller-von bloßen Hilfseinrichtungen wie Entlüftungsschächten abgesehen - nicht über die Oberfläche des Grundstücks hinausragt. (T5); Bem: Hier: Eignung eines Poternengewölbes zum selbstständigen Rechtsobjekt wegen seiner baulichen Einheit mit einem Gebäude über der Erdoberfläche verneint. (T6) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 111/12w Vgl auch TE OGH 2012-11-20 5 Ob 160/12h Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2013-01-24 5 Ob 239/12a Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2025-04-30 5 Ob 113/24i Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0009893

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.