RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009893 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl5Ob190/68; 3Ob623/76; 5Ob6/80; 1Ob513/93; 5Ob99/09h; 4Ob111/12w; 5Ob160/12h; 5Ob239/12a; 5Ob113/24i NormABGB §297 ABGB §300 D RechtssatzEin unter fremden Grund und Boden befindlicher Keller kann selbstständiges Rechtsobjekt sein (so auch EvBl 1964 Nr 260). Hiezu genügt die Feststellung, dass er nur von einem anderen Grundstück aus zugänglich ist, nicht. Es kommt darauf an, durch welche baulichen Maßnahmen der Keller geschaffen wurde (zB Einziehung eines Gewölbes in bereits vorhandene Fundamente eines Gebäudes oder Ausschachtung ohne Zusammenhang mit den darüber befindlichen Bauwerken), sowie ob und inwieweit Teile des Kellers über die Erdoberfläche hinausragen. EntscheidungstexteTE OGH 1968-09-25 5 Ob 190/68 Veröff: SZ 41/118 TE OGH 1977-06-07 3 Ob 623/76 nur: Ein unter fremden Grund und Boden befindlicher Keller kann selbstständiges Rechtsobjekt sein (so auch EvBl 1964 Nr 260). (T1) TE OGH 1980-09-09 5 Ob 6/80 nur T1; Beisatz: Unter der Erdoberfläche - von etwaigen Hilfseinrichtungen wie Be- und Entlüftungsschächten u.ä. abgesehen - liegende Räume und Bauwerke, die nicht der Fundierung eines über der Erdoberfläche errichteten Gebäudes dienen, können selbstständige Rechtsobjekte sein und sind dann auch wie Grundstücke zu behandeln und als Grundbuchskörper zu verbüchern. (T2) Veröff: SZ 53/109 = JBl 1981,266 (zust. Hoyer) TE OGH 1993-03-22 1 Ob 513/93 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 99/09h Beisatz: Unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Gebäudes dienende Presshäuser, Keller und auch Tiefgaragen können als selbstständige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchskörper behandelt werden. (T3); Beisatz: Seit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.