RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038164 Entscheidungsdatum03.10.1968 Geschäftszahl1Ob218/68; 5Ob237/73; 8Ob254/74 (8Ob255/74); 4Ob23/75; 4Ob92/77; 6Ob694/78; 1Ob8/02m; 2Ob22/02b; 5Ob204/03s; 5Ob24/13k NormABGB §1016; ABGB §1017; ABGB §1029 B2; B-VG Art104 Abs2; DHG §1 RechtssatzDer Landeshauptmann oder ein Landesbeamter können in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihnen die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch besonderen Übertragungsakt gemäß Art 104 Abs 2 B - VG überantwortet wurde. Nur in einem solchen Fall sind sie auch bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den zur Vertretung der Republik Österreich berufenen zuständigen Bundesminister abzugeben.Der Landeshauptmann oder ein Landesbeamter können in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihnen die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch besonderen Übertragungsakt gemäß Artikel 104, Absatz 2, B - VG überantwortet wurde. Nur in einem solchen Fall sind sie auch bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den zur Vertretung der Republik Österreich berufenen zuständigen Bundesminister abzugeben. EntscheidungstexteTE OGH 1968-10-03 1 Ob 218/68 Veröff: SZ 41/123 TE OGH 1973-12-12 5 Ob 237/73 Beisatz: Bundesstraßenverwaltung (T1) Veröff: EvBl 1974/158 S 350 TE OGH 1975-01-07 8 Ob 254/74 Beis wie T1; Veröff: JBl 1976,256 TE OGH 1975-06-10 4 Ob 23/75 Beisatz: Staatsoperndirektor (T2) Veröff: JBl 1976,49 = Arb 9350 = ZAS 1977,57 (Schrammel) = SozM IA/d,1143 TE OGH 1977-07-12 4 Ob 92/77 Beis wie T1; Beisatz: Ansprüche des Bundes wegen eines ihr bei Erbringung solcher Dienstleistungen von Bediensteten zugefügten Schadens sind nach DHG zu beurteilen. (T3) Veröff: ZAS 1978/24 S 185 (Koziol) = Arb 9605 = DRdA 1978,133 (zustimmend Waas) TE OGH 1978-09-21 6 Ob 694/78 Vgl auch; Beisatz: Bundesstraßenverwaltung (Reichsbrückeneinsturz). (T4) Veröff: EvBl 1979/9 S 44 = SZ 51/129 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 8/02m Beisatz: Eine solche Übertragung der Geschäfte an den Landeshauptmann im Sinn des Art104 Abs2 B-VG ist aber für den Bereich der Amtshaftung gerade nicht erfolgt. (T5) TE OGH 2003-04-24 2 Ob 22/02b Vgl; Beisatz: Eine Straßenmeisterei als untergeordnete Dienststelle einer Abteilung eines Amtes einer Landesregierung ist von den Wirkungen der Verordnung vom 27. Mai 1963, BGBlNr.131/1963, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, nicht erfasst. Ihr kann aber der Landeshauptmann die Vertretungsmacht namens des Bundes durch Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Subdelegation einräumen. (T6)Vgl; Beisatz: Eine Straßenmeisterei als untergeordnete Dienststelle einer Abteilung eines Amtes einer Landesregierung ist von den Wirkungen der Verordnung vom 27. Mai 1963, BGBlNr.131 aus 1963,, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, nicht erfasst. Ihr kann aber der Landeshauptmann die Vertretungsmacht namens des Bundes durch Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Subdelegation einräumen. (T6) TE OGH 2003-10-21 5 Ob 204/03s Auch; Beisatz: Die Vertretungsmacht ergibt sich aus dem Übertragungsakt. Das Grundbuchsgericht ist dabei im Wesentlichen auf die wörtliche und grammatikalische Auslegung beschränkt. (T7) TE OGH 2013-07-16 5 Ob 24/13k Ähnlich; Beisatz: Die Landesregierung bzw deren nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied kann sich auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bei der Abgabe von Erklärungen vertreten lassen. (T8); Veröff: SZ 2013/68 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038164
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.