RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093829 Entscheidungsdatum26.11.2009 Geschäftszahl12Os139/68; 10Os76/75; 10Os24/76; 13Os153/77; 9Os141/81; 11Os23/82; 14Os122/92; 15Os127/98; 12Os104/09z NormStGB §128 D RechtssatzBewertung von Diebsgut. Bei Diebstahl von Waren aus einem Großhandelsgeschäft und Detailhandelsgeschäft ist für die Berechnung der Schadenshöhe grundsätzlich für Waren, sei es ihrer Art oder ihrer Aufbewahrung nach, als für die Abgabe im Großhandel bestimmt anzusehen sind, der Großhandelsverkaufspreis, für andere Waren der Detailshandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Lässt sich darnach die Frage nicht beantworten, ob das Diebsgut für den Großhandel oder für den Detailhandel bestimmt war, so ist zugunsten des Täters der (geringere) Großhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen. Bestand aber beim Bestohlenen nur ein einheitliches Warenlager, aus dem teils im Großhandel teil im Detailhandel abverkauft wurde, so ist nach dem Verhältnis, in dem der Umsatz des Bestohlenen im Großhandel und im Detailhandel erfolgte, auch das Diebsgut perzentuell nach dem Großhandelsverkaufspreis und nach dem Detailshandelsverkaufspreis zu bewerten. Hingegen spielt für die Bewertung die Frage keine Rolle, nach welchen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung welcher Komponenten die Verkaufspreiserstellung erfolgte. Grundsätzlich ist daher bei der Ermittlung des Wertes des Diebsguts die Umsatzsteuer vom Verkaufspreis nicht in Abzug zu bringen. EntscheidungstexteTE OGH 1968-10-09 12 Os 139/68 Veröff: EvBl 1969/129 S 187 = SSt 39/32 = RZ 1969,13 TE OGH 1975-09-02 10 Os 76/75 Vgl auch; Beisatz: Die Umsatzsteuer bildet einen Teil des Großhandelsverkaufspreises; Vorsteuerabzugsrecht nicht zu berücksichtigen. (T1) Veröff: EvBl 1976/88 S 163 = SSt 46/44 TE OGH 1976-06-01 10 Os 24/76 Vgl auch TE OGH 1977-11-22 13 Os 153/77 Veröff: SSt 48/89 TE OGH 1981-09-15 9 Os 141/81 Vgl auch TE OGH 1982-03-24 11 Os 23/82 Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/132 S 438 TE OGH 1992-11-10 14 Os 122/92 Vgl auch TE OGH 1998-08-27 15 Os 127/98 Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Schadens aus Vermögensdelikten sind nämlich allfällige abgabenrechtliche Auswirkungen und dementsprechend derartige Fernwirkungen berücksichtigende Bilanzansätze unbeachtlich. (T2) TE OGH 2009-11-26 12 Os 104/09z Vgl auch; Beisatz: Handelsware sind Güter, die das Opfer zum Weiterverkauf bestimmt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese bloß zugekauft und ohne Veränderung weiterveräußert, zuvor veredelt oder aus Rohstoffen vom Bestohlenen selbst produziert werden. Im zuletzt genannten Fall kann der Wert des Endprodukts schon deshalb nicht mit den bloßen Gestehungskosten für die benötigten Grundstoffe gleichgesetzt werden, weil ansonsten der darüber hinausgehende Produktionsaufwand (etwa Personal- und Maschineneinsatz, Entwicklungskosten, Lagerhaltung) gänzlich außer Betracht bliebe. Damit ist aber ebenso wie beim bloßen Wiederverkäufer je nach Abnehmer der Klein- oder Großhandelspreis, also Produktionskosten einschließlich Gewinnspanne und Umsatzsteuer, maßgeblich. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0093829
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