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OGH Rechtssatz RS0060260 (8Ob240/68 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060260 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl8Ob240/68; 3Ob637/82; 4Ob241/03z; 6Ob13/25t NormGmbHG §41 Abs2 RechtssatzWiderspruch nach § 41 Abs 2 GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben oder durch eine Stellungnahme gegen den Antrag ersetzt werden.Widerspruch nach Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben oder durch eine Stellungnahme gegen den Antrag ersetzt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1968-10-15 8 Ob 240/68 Veröff: SZ 41/134 = NZ 1969,156 = HS 6601 TE OGH 1982-10-20 3 Ob 637/82 nur: Widerspruch nach § 41 Abs 2 GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben werden. (T1) Veröff: GesRZ 1983,32nur: Widerspruch nach Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben werden. (T1) Veröff: GesRZ 1983,32 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 241/03z Vgl aber; Beisatz: Ein Widerspruch vor der Abstimmung ist nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen danach zulässt. (T2); Veröff: SZ 2003/171 TE OGH 2026-04-22 6 Ob 13/25t vgl aber; Beisatz: Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt. (T3)vergleiche aber; Beisatz: Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0060260

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.