RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.10.1968 Geschäftszahl7Ob195/68; 7Ob214/69; 7Ob41/71; 7Ob8/72; 7Ob113/72; 7Ob123/73; 7Ob12/76 (7Ob13/76); 7Ob60/76; 7Ob65/76; 7Ob31/77; 7Ob38/77; 7Ob12/77; 7Ob1/78; 7Ob57/78; 7Ob48/79; 7Ob44/80; 7Ob12/81; 7Ob19/81; 7Ob15/85; 7Ob14/86 NormVersVG §23; VersVG §25; RechtssatzHat der Versicherungsnehmer nach einem Unfall die Reifen des Unfallsfahrzeuges nachgeschnitten, so muß er beweisen, daß die Reifen des Fahrzeuges beim Unfall verkehrssicher waren. Ein Fuhrunternehmer, der sich als Versicherungsnehmer nach § 25 Abs 2 VersVG von dem Vorwurf des Verschuldens entlasten will, muß dartun und beweisen, daß er in seinem Betrieb sachgerechte und wirksame Maßnahmen zur ständigen Überwachung seiner Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit getroffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen in dem erforderlichen Umfang überwacht hat. Der Versicherer bleibt nach § 25 Abs 3 VersVG nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens ausschließen kann.Hat der Versicherungsnehmer nach einem Unfall die Reifen des Unfallsfahrzeuges nachgeschnitten, so muß er beweisen, daß die Reifen des Fahrzeuges beim Unfall verkehrssicher waren. Ein Fuhrunternehmer, der sich als Versicherungsnehmer nach Paragraph 25, Absatz 2, VersVG von dem Vorwurf des Verschuldens entlasten will, muß dartun und beweisen, daß er in seinem Betrieb sachgerechte und wirksame Maßnahmen zur ständigen Überwachung seiner Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit getroffen und die Einhaltung dieser Maßnahmen in dem erforderlichen Umfang überwacht hat. Der Versicherer bleibt nach Paragraph 25, Absatz 3, VersVG nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens ausschließen kann. BHG vom 10.04.1968, IV ZR 512/68; Veröff: VersR 1968,590BHG vom 10.04.1968, römisch vier ZR 512/68; Veröff: VersR 1968,590 EntscheidungstexteTE OGH 1968/10/16 7 Ob 195/68 nur: Der Versicherer bleibt nach § 25 Abs 3 VersVG nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens ausschließen kann. (T1) nur: Der Versicherer bleibt nach Paragraph 25, Absatz 3, VersVG nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursächlichkeit der vorgenommenen Gefahrerhöhung an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang des Schadens ausschließen kann. (T1) TE OGH 1969/12/17 7 Ob 214/69 nur T1; Beisatz: Der Versicherer hat nur die Gefahrerhöhung und den Eintritt des Versicherungsfalles, nicht aber die Ursächlichkeit der ersteren für das Schadenereignis zu beweisen. Sache des Versicherungsnehmers ist es, den Nachweis zu führen, daß ein solches Kausalitätsverhältnis nicht gegeben ist oder zumindest nur eine so entfernte Möglichkeit darstellt, daß es praktisch nicht in Frage kommt. (T2) Veröff: VersRdSch 1971,290 = VersR 1970,1044 TE OGH 1971/03/24 7 Ob 41/71 nur T1; Beis wie T2; Veröff: VersR 1972,1133 TE OGH 1972/01/19 7 Ob 8/72 Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 41/71; Veröff: VersR 1972,701 TE OGH 1972/04/26 7 Ob 113/72 nur T1; Veröff: VersR 1973,142 TE OGH 1973/06/20 7 Ob 123/73 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für den Beweis der Nicht-Ursächlichkeit eines Fahrzeugmangels für den Unfall genügt eine praktisch brauchbare Gewißheit. (T3) Veröff: VersR 1974,454 = ZVR 1974/169 S 249 TE OGH 1976/03/04 7 Ob 12/76 nur T1 TE OGH 1976/11/04 7 Ob 60/76 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1976/12/16 7 Ob 65/76 nur T1; Veröff: ZVR 1977/218 S 246 TE OGH 1977/04/14 7 Ob 31/77 nur T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1977/268 S 336 TE OGH 1977/06/23 7 Ob 38/77 nur T1; Beis wie T2 nur: Sache des Versicherungsnehmers ist es, den Nachweis zu führen, daß ein solches Kausalitätsverhältnis nicht gegeben ist oder zumindest nur eine so entfernte Möglichkeit darstellt, daß es praktisch nicht in Frage kommt. (T4) TE OGH 1977/06/23 7 Ob 12/77 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1978/01/26 7 Ob 1/78 nur T1; Beis wie T2 nur: Der Versicherer hat nur die Gefahrerhöhung und den Eintritt des Versicherungsfalles, nicht aber die Ursächlichkeit der ersteren für das Schadenereignis zu beweisen. (T5) TE OGH 1978/10/19 7 Ob 57/78 nur T1 TE OGH 1980/05/29 7 Ob 48/79 Auch; nur T1; Beisatz: Es genügt der Nachweis, daß die Kausalität praktisch auszuschließen ist. (T6) Veröff: ZVR 1980/349 S 379 TE OGH 1980/10/09 7 Ob 44/80 Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 21 VersVG (T7)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 21, VersVG (T7) TE OGH 1981/03/26 7 Ob 12/81 nur T1; Beis wie T4; Veröff: VersR 1982,612 TE OGH 1981/05/07 7 Ob 19/81 nur T1; Beis wie T2; Veröff: VersR 1984,399 TE OGH 1985/03/28 7 Ob 15/85 Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1986/06/19 7 Ob 14/86 nur T1; Beis wie T4; Veröff: VersR 1988,69 RechtssatznummerRS0080443
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.