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OGH Rechtssatz RS0012225 (7Ob196/68)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012225 Entscheidungsdatum16.10.1968 Geschäftszahl7Ob196/68; 1Ob164/70; 2Ob511/83; 2Ob631/86; 7Ob539/91; 8Ob139/07k; 2Ob148/20h; 2Ob132/21g NormABGB §531; ABGB §608; ABGB §613 RechtssatzFür den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl. wirkende Surrogation) Das bedeutet, daß der Nachlaß als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand i.S. des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß, soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten. Dieser Grundsatz gilt auch bei der "befreiten Nacherbschaft" (=fideicommissum eius, quod superit).

EntscheidungstexteTE OGH 1968-10-16 7 Ob 196/68 EvBl 1969/135 S 207 = NZ 1969,124 = SZ 41/136 TE OGH 1970-09-03 1 Ob 164/70 Beisatz: Auch bei der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB anwendbar. (T1)Beisatz: Auch bei der Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB anwendbar. (T1) TE OGH 1983-04-12 2 Ob 511/83 TE OGH 1986-09-16 2 Ob 631/86 nur: Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl. wirkende Surrogation ) Das bedeutet, daß der Nachlaß als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand i.S. des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß, soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten. (T2) TE OGH 1991-06-13 7 Ob 539/91 nur: Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl. wirkende Surrogation ) Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß. (T3) TE OGH 2008-02-28 8 Ob 139/07k Beisatz: Die Surrogation tritt auch dann auf, wenn es sich um eine erlaubte Verfügung des Substituten handelt, weil zB die ordentliche Verwaltung der Substitutionsmasse den Verkauf von Nachlasssachen erfordert. (T4); Beisatz: Zwangsversteigerung wegen pfandrechtlich sichergestellter Erblasserforderungen. (T5); Beisatz: Durch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft (wegen Erblasserschulden) „geht" die Liegenschaft quasi „unter", wobei die Hyperocha, die den nach Befriedigung der Pfandgläubiger verbleibenden „Rest" des Erlöses der Liegenschaft verkörpert, im Sinn des Surrogationsprinzips dem Substitutionsband unterworfen ist. (T6) TE OGH 2020-11-27 2 Ob 148/20h Vgl; Beisatz: Hier: Nachlegat auf den Überrest. (T7) TE OGH 2022-02-22 2 Ob 132/21g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012225

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.