RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061013 Entscheidungsdatum23.10.1968 Geschäftszahl5Ob296/68; 3Ob221/74; 5Ob93/90; 5Ob115/92; 5Ob48/93; 3Ob88/93; 3Ob2009/96d; 5Ob2202/96a; 5Ob473/97p; 5Ob196/99f; 3Ob29/01p; 5Ob48/08g; 5Ob249/08s; 5Ob251/08k; 5Ob37/09s; 5Ob117/10g; 5Ob190/10t; 5Ob128/11a; 5Ob223/11x; 5Ob198/13y; 5Ob93/22w NormGBG §85; GBG §98 RechtssatzDer im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden.Der im Paragraph 98, GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (Paragraph 85, GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden. EntscheidungstexteTE OGH 1968-10-23 5 Ob 296/68 Veröff: SZ 41/141 = RZ 1969,106 = NZ 1969,159 TE OGH 1974-12-03 3 Ob 221/74 nur: Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. (T1)nur: Der im Paragraph 98, GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (Paragraph 85, GBG) maßgebend. (T1) Beisatz: (Exekutionsantrag § 88 EO) genaue Angabe der Eintragungsart im Sinne § 88 GBG. (T2)Beisatz: (Exekutionsantrag Paragraph 88, EO) genaue Angabe der Eintragungsart im Sinne Paragraph 88, GBG. (T2) TE OGH 1991-02-26 5 Ob 93/90 TE OGH 1992-09-29 5 Ob 115/92 Veröff: SZ 65/123 = NZ 1993,180 TE OGH 1993-06-15 5 Ob 48/93 nur T1; Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Formulierung des Eintragungsbegehrens sklavisch an den für die Eintragung in das Hauptbuch gebräuchlichen Wortlaut zu halten hätte. (T3) Veröff: SZ 66/72 TE OGH 1993-09-15 3 Ob 88/93 Beisatz: Die Angabe der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft trägt zur eindeutigen Bezeichnung des Exekutionsobjekts nichts wesentliches bei und ist daher überflüssig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Exekutionsantrag nur gegen einen oder ob er sich gegen mehrere Verpflichtete richtet. Die Eigentumsverhältnisse sind nur dafür von Bedeutung, in welchem Umfang der Antrag bewilligt oder ein nicht vom Grundbuchsgericht bewilligter Antrag vollzogen werden darf. (T4) TE OGH 1996-07-10 3 Ob 2009/96d nur T1 TE OGH 1996-09-10 5 Ob 2202/96a Vgl; Beisatz: Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn eine Machthabervollmacht zwar in dem im Antrag enthaltenen Beschlussentwurf nicht ausdrücklich als Eintragungsgrundlage bezeichnet, aber im Rubrum des Gesuches angeführt und diesem beigelegt ist. (T5) TE OGH 1997-12-09 5 Ob 473/97p Vgl auch; Beisatz: Kann das Geburtsdatum der Titelurkunde entnommen werden, so schadet es nicht, wenn das Geburtsdatum im Grundbuchsgesuch nicht aufscheint. (T6) TE OGH 1999-09-14 5 Ob 196/99f Beisatz: Dazu gehört infolge des Bezugs des § 98 GBGB auf § 5 GBG also auch diese Vorschrift, die anordnet, dass in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen sind. (T7)Beisatz: Dazu gehört infolge des Bezugs des Paragraph 98, GBGB auf Paragraph 5, GBG also auch diese Vorschrift, die anordnet, dass in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen sind. (T7) TE OGH 2001-06-20 3 Ob 29/01p Vgl aber; Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 98 GBG auf Gesuche um Zwangsverwaltung beziehungsweise Zwangsversteigerung. Im Falle der Zwangsversteigerung sind die Angaben gemäß § 98 GBG erst für einen allfälligen Antrag nach § 208 EO erforderlich. (T8)Vgl aber; Beisatz: Keine analoge Anwendung des Paragraph 98, GBG auf Gesuche um Zwangsverwaltung beziehungsweise Zwangsversteigerung. Im Falle der Zwangsversteigerung sind die Angaben gemäß Paragraph 98, GBG erst für einen allfälligen Antrag nach Paragraph 208, EO erforderlich. (T8) TE OGH 2008-04-15 5 Ob 48/08g Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T9)Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T9) Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T10) Beisatz: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T11) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 249/08s Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Ob ein Grundbuchsgesuch dem Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. (T12) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 251/08k nur T1; Beis wie T12 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 37/09s Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Für Dienstbarkeiten stellt § 12 GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt. (T13)Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Für Dienstbarkeiten stellt Paragraph 12, GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt. (T13) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 117/10g Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 190/10t nur T1 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 128/11a Auch TE OGH 2012-01-17 5 Ob 223/11x Veröff: SZ 2012/2 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 198/13y nur T1; Beis wie T12 TE OGH 2023-01-19 5 Ob 93/22w nur T1; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061013
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