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{'item': '1Ob269/68; 1Ob135/72; 1Ob35/74; 1Ob55/74; 4Ob612/75 (4Ob613/75; 4Ob614/75); 7Ob648/76 (7Ob649/76); 4Ob577/76; 7Ob721/79; 6Ob592/80 (6Ob593/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019140 Entscheidungsdatum27.11.2024 Geschäftszahl1Ob269/68; 1Ob135/72; 1Ob35/74; 1Ob55/74; 4Ob612/75 (4Ob613/75; 4Ob614/75); 7Ob648/76 (7Ob649/76); 4Ob577/76; 7Ob721/79; 6Ob592/80 (6Ob593/80); 5Ob564/82; 8Ob513/91; 6Ob570/93; 4Ob20/03z; 5Ob122/03g; 8Ob148/09m; 10ObS33/11t; 2Ob94/12f; 2Ob2/13b; 5Ob119/13f; 9Ob61/14g; 5Ob91/16t; 6Ob15/19b; 3Ob17/19z; 3Ob198/24z NormABGB §936 IIABGB §936 römisch zwei ABGB §936 IIIABGB §936 römisch drei RechtssatzDer Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option, die nur einen Teil verpflichtet und deren Unterschied zum einseitig verpflichtenden Vorvertrag darin besteht, dass dieser dem Berechtigten einen Anspruch auf Vertragsabschluss gewährt, die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen und ihm nach dieser Erklärung den Anspruch auf Erfüllung des Schuldverhältnisses einräumt (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, S 570, und die dort enthaltenen Literaturhinweise und Judikaturhinweise). EntscheidungstexteTE OGH 1968-10-31 1 Ob 269/68 Veröff: MietSlg 20080 TE OGH 1972-08-30 1 Ob 135/72 TE OGH 1974-02-27 1 Ob 35/74 TE OGH 1974-04-24 1 Ob 55/74 TE OGH 1975-10-21 4 Ob 612/75 Auch; Veröff: NZ 1977,56 = MietSlg 27121 TE OGH 1976-09-16 7 Ob 648/76 Auch TE OGH 1976-09-21 4 Ob 577/76 Auch TE OGH 1980-01-31 7 Ob 721/79 Veröff: SZ 53/19 TE OGH 1980-06-25 6 Ob 592/80 nur: Die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen. (T1) Beisatz: Hier: Das Recht, durch Erklärung des abgeschlossenen Vertrag gegen Bezahlung der erwachsenen Auslagen in Geltung zu setzen. (T2) TE OGH 1982-04-20 5 Ob 564/82 nur T1; Beisatz: Beziehungsweise ein bestehendes Schuldverhältnis zu verlängern. (T3) TE OGH 1991-03-07 8 Ob 513/91 nur T1 TE OGH 1993-09-02 6 Ob 570/93 TE OGH 2003-06-24 4 Ob 20/03z Vgl auch; Beisatz: Leistungsgegenstand des Vorvertrags ist also der Abschluss des Hauptvertrags. Die "wesentlichen Stücke" sind dann bestimmt, wenn die Mindestinhalte des Vertrags vereinbart worden sind. (T4) TE OGH 2003-06-02 5 Ob 122/03g Auch; nur T1 TE OGH 2010-05-19 8 Ob 148/09m Auch; Beisatz: Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags. Von einer sogenannten „Option“ unterscheidet sich der Vorvertrag dadurch, dass der Berechtigte durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis bewirken kann. (T5) TE OGH 2011-04-12 10 ObS 33/11t Vgl auch TE OGH 2012-12-20 2 Ob 94/12f Auch; nur: Der Vorvertrag stellt einen Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. (T6) Beisatz: Ein Vorvertrag ist eine Vereinbarung, in Zukunft einen Hauptvertrag zu schließen. Sie ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit „der Abschließung“, als auch „die wesentlichen Stücke“ des Vertrags bestimmt sind. Der beabsichtigte Hauptvertrag muss also bereits weitgehend konkretisiert und sein Abschlusszeitpunkt vorweg bestimmt sein. (T7) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 2/13b Vgl; auch nur T1 TE OGH 2013-10-03 5 Ob 119/13f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-01-29 9 Ob 61/14g Auch; nur T6; Beisatz: Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags. (T8) Beisatz: Die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags bedeutet, dass einer der Vertragspartner zur gehörigen Zeit ein entsprechendes Offert des anderen Teils annehmen muss. (T9) Beisatz: Hier: Abschluss eines Vorvertrags (Liegenschaftskauf). Dass die Parteien sich über den Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten noch nicht einig waren, betrifft nicht den gesetzlichen Mindestinhalt („essentialia negotii“) des Kaufvertrags. (T10) TE OGH 2016-10-25 5 Ob 91/16t Vgl auch; nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 15/19b Auch; nur T1 TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2024-11-27 3 Ob 198/24z vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019140

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.