OGH Rechtssatz RS0015711 (4Nd515/68)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015711 Entscheidungsdatum05.11.1968 Geschäftszahl4Nd515/68; 5Ob233/18b NormABGB §836 B; JN §117 RechtssatzFür die Verwalterbestellung nach § 836 ABGB ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Haus befindet. Realakte im Sinne des § 117 JN sind alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben und auf Grund selbständiger Anträge vorzunehmen sind.Für die Verwalterbestellung nach Paragraph 836, ABGB ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Haus befindet. Realakte im Sinne des Paragraph 117, JN sind alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben und auf Grund selbständiger Anträge vorzunehmen sind.
EntscheidungstexteTE OGH 1968-11-05 4 Nd 515/68 Veröff: MietSlg 20672 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 233/18b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015711