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{'item': '7Ob178/68; 7Ob250/72; 7Ob276/72; 7Ob370/97f; 7Ob301/03w; 7Ob191/15m; 7Ob28/23b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080040 Entscheidungsdatum22.03.2023 Geschäftszahl7Ob178/68; 7Ob250/72; 7Ob276/72; 7Ob370/97f; 7Ob301/03w; 7Ob191/15m; 7Ob28/23b NormAVB Volksunfallversicherung Art7 AVB Volksunfallversicherung Art8 VersVG §6 E private Unfallversicherung AUVB 2006 idF 7/2012 Art G.2private Unfallversicherung AUVB 2006 in der Fassung 7 aus 2012, Art G.2 RechtssatzDie Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. Die weitere Bestimmung, der Versicherungsnehmer habe den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag an geltend zu machen, normiert weder einen Risikoausschluss noch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG.Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. Die weitere Bestimmung, der Versicherungsnehmer habe den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag an geltend zu machen, normiert weder einen Risikoausschluss noch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. EntscheidungstexteTE OGH 1968-11-06 7 Ob 178/68 Veröff: EvBl 1969/159 S 240 = JBl 1969,559 = VersR 1970,47 TE OGH 1972-12-20 7 Ob 250/72 Beisatz: Zur Abgrenzung Obliegenheitsverletzung: Risikoausschluss. (T1) Beisatz: Hier: AFB 1960 und § 3 Abs 1 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen - Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung keine Obliegenheit, sondern Risikoausschluss (mit ausführlicher Begründung). (T2) Beisatz: Hier: AFB 1960 und Paragraph 3, Absatz eins, Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen - Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung keine Obliegenheit, sondern Risikoausschluss (mit ausführlicher Begründung). (T2) Veröff: VersR 1973,855 = VersRdSch 1974,30 TE OGH 1973-01-24 7 Ob 276/72 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 4 lit g ARB 1965. (T3) Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Artikel 4, Litera g, ARB 1965. (T3) Veröff: VersR 1973,979 TE OGH 1998-01-15 7 Ob 370/97f Auch; nur: Die Bestimmung, der Versicherer habe die vereinbarte Leistung zu erbringen, falls sich innerhalb eines Jahres vom Unfallstage an ergibt, dass eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist ein Risikoausschluss in dem Sinne, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn sich die dauernde Invalidität erst nach Ablauf dieses einen Jahres ergibt. (T4) Beisatz: Hier: Art 7.1 AUVB 1989 (T5)Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt eins, AUVB 1989 (T5) TE OGH 2004-04-21 7 Ob 301/03w Auch; nur T4 TE OGH 2016-06-15 7 Ob 191/15m Auch; nur T4 TE OGH 2023-03-22 7 Ob 28/23b nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080040

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.