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{'item': ['3Ob135/68', '3Ob47/83', '1Ob505/94', '9Ob47/10t', '3Ob17/19z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002109 Entscheidungsdatum13.11.1968 Geschäftszahl3Ob135/68; 3Ob47/83; 1Ob505/94; 9Ob47/10t; 3Ob17/19z NormEO §54 Abs1 Z3;

§349

A;

§353

IA;

§353

IB;

§353

IIIEO §54 Abs1 Z3;

§349

A;

§353

IA;

§353

IB;

§353römisch drei Rechtssatz1.

Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353

durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützen, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muss spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353

eine nach § 349

erfolgen.1. Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß Paragraph 353,

durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützen, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muss spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach Paragraph 353,

eine nach Paragraph 349,

erfolgen.

  1. Unterlässt es der betreibende Gläubiger, eine nach
  2. notwendige Exekution nach § 349

rechtzeitig zu beantragen, so ist sein Begehren abzuweisen; es braucht ihm zur Ergänzung keine Frist gewährt werden (abweichend: MietSlg 6162).

  1. Unterlässt es der betreibende Gläubiger, eine nach
  2. notwendige Exekution nach Paragraph 349,

rechtzeitig zu beantragen, so ist sein Begehren abzuweisen; es braucht ihm zur Ergänzung keine Frist gewährt werden (abweichend: MietSlg 6162). EntscheidungstexteTE OGH 1968-11-13 3 Ob 135/68 Veröff: EvBl 1969/105 S 161 = MietSlg 20757 TE OGH 1983-03-23 3 Ob 47/83 Vgl TE OGH 1994-07-14 1 Ob 505/94 Auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353

durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützung, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muß spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353

eine nach § 349

erfolgen. (T1) Veröff: SZ 67/126Auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß Paragraph 353,

durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützung, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muß spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach Paragraph 353,

eine nach Paragraph 349,

erfolgen. (T1) Veröff: SZ 67/126 TE OGH 2010-07-28 9 Ob 47/10t Vgl auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353

durchzuführen. (T2)Vgl auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß Paragraph 353,

durchzuführen. (T2) TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z Vgl auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002109

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.