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{'item': ['6Ob216/68', '6Ob530/84', '8Ob41/88', '7Ob706/89', '8Ob21/93', '3Ob1013/95', '8Ob387/97p', '8Ob244/98k', '6Ob326/99f', '1Ob83/01i', '2Ob50/0

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.11.1968 Geschäftszahl6Ob216/68; 6Ob530/84; 8Ob41/88; 7Ob706/89; 8Ob21/93; 3Ob1013/95; 8Ob387/97p; 8Ob244/98k; 6Ob326/99f; 1Ob83/01i; 2Ob50/02w NormABGB §1480; HGB §355; RechtssatzZum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach § 1480 ABGB.Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach Paragraph 1480, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1968/11/13 6 Ob 216/68 Veröff: QuHGZ 1969/175 TE OGH 1984/03/29 6 Ob 530/84 Auch; Beisatz: Mit dem Vortrag des die Zinsen enthaltenden Saldos ist auch eine gesonderte Verjährung der Zinsen ausgeschlossen. (T1) Veröff: NZ 1986,15 = SZ 57/66 TE OGH 1989/03/30 8 Ob 41/88 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein Kontokorrentverhältnis, weil weder ein periodischer Abschluß des Kontos, noch Saldenmitteilungen erfolgten. (T2) Veröff: ÖBA 1989,1219 TE OGH 1990/01/25 7 Ob 706/89 Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1990,720 = RdW 1990,377 TE OGH 1993/10/14 8 Ob 21/93 nur: In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung. (T3) Beis wie T1; Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny) TE OGH 1995/05/10 3 Ob 1013/95 Verstärkter Senat; nur: In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach § 1480 ABGB. (T4) Veröff: SZ 68/93 Verstärkter Senat; nur: In den Saldo bereits einbezogene abgereifte Zinsen sind daher ebenfalls ein nicht mehr zu unterscheidender Teil der Gesamtforderung, daher keine dreijährige Verjährung nach Paragraph 1480, ABGB. (T4) Veröff: SZ 68/93 TE OGH 1998/01/13 8 Ob 387/97p nur T4 TE OGH 1998/11/26 8 Ob 244/98k Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T5) Veröff: SZ 71/201 TE OGH 2000/01/20 6 Ob 326/99f Vgl auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt gleichermaßen für die während der Rechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen, die mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ihrer Rechtsnatur als Nebengebühr entkleidet werden. (T6) TE OGH 2001/08/17 1 Ob 83/01i nur: Zum Wesen des Kontokorrentverhältnisses gehört, daß nach festgelegten Perioden ein Saldo gezogen wird, wodurch die Einzelposten ihre Selbständigkeit verlieren. (T7); Veröff:SZ 74/137 TE OGH 2002/04/18 2 Ob 50/02w Auch; nur T4; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0034275

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.