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{'item': ['7Ob205/68', '1Ob682/84', '1Ob589/89', '8Ob507/88', '4Ob199/98p', '4Ob216/01w', '3Ob9/01x', '6Ob126/01z', '2Ob117/10k', '7Ob182/17s', '5Ob63

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014030 Entscheidungsdatum13.11.1968 Geschäftszahl7Ob205/68; 1Ob682/84; 1Ob589/89; 8Ob507/88; 4Ob199/98p; 4Ob216/01w; 3Ob9/01x; 6Ob126/01z; 2Ob117/10k; 7Ob182/17s; 5Ob63/18b; 8ObA51/22s NormABGB §861; ABGB §862; EheG §80 RechtssatzEin Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidung bestimmte Unterhaltsleitungen zu erbringen", richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450).Ein Antrag iSd Paragraph 862, ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidung bestimmte Unterhaltsleitungen zu erbringen", richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen vergleiche EvBl 1961,450). EntscheidungstexteTE OGH 1968-11-13 7 Ob 205/68 Veröff: SZ 41/149 = NZ 1970,31 TE OGH 1984-11-26 1 Ob 682/84 nur: Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450). (T1)nur: Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen vergleiche EvBl 1961,450). (T1) TE OGH 1989-05-24 1 Ob 589/89 nur: Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. (T2); Beisatz: Erklärungen, die nur an einen Dritten oder nur an eine Behörde gerichtet sind, reichen auch dann nicht aus, wenn der andere Teil von diesen Erklärungen Kenntnis erlangt. (T3)nur: Ein Antrag iSd Paragraph 862, ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. (T2); Beisatz: Erklärungen, die nur an einen Dritten oder nur an eine Behörde gerichtet sind, reichen auch dann nicht aus, wenn der andere Teil von diesen Erklärungen Kenntnis erlangt. (T3) TE OGH 1989-04-06 8 Ob 507/88 nur T1 TE OGH 1998-08-12 4 Ob 199/98p Vgl TE OGH 2001-09-25 4 Ob 216/01w Vgl auch; Beisatz: Prozessuale Erklärungen an das Gericht sind nicht schon deshalb zugleich privatrechtliche Erklärungen, weil der Gegner von ihnen Kenntnis erlangt; bloßes Schweigen im Prozess (hier: Unterlassung der Einbringung einer Klagebeantwortung) hat - wie generell - keine Erklärungsbedeutung; schließlich ist die Sanktion für Untätigkeit im Prozess von den Verfahrensregeln abschließend festgelegt. (T4) TE OGH 2001-11-21 3 Ob 9/01x Vgl auch; Beisatz: Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde (und nicht an den Gegner) gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist nur sehr eingeschränkt möglich. (T5) TE OGH 2002-03-14 6 Ob 126/01z Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-10-21 2 Ob 117/10k Auch; nur T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine an die Presse gerichteten Mitteilung über den „Ausstieg“ aus einem Sponsorvertrag ist nicht geeignet, die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses herbeizuführen, auch wenn der Vertragspartner (die klagende Partei) hievon aus der Zeitung erfuhr. (T6) TE OGH 2018-05-24 7 Ob 182/17s Vgl; Beisatz: Die Versicherungsbestätigung an die Gewerbebehörde ist keine rechtsgeschäfliche Erklärung. (T7); Beis wie T3 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 63/18b Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2022-07-18 8 ObA 51/22s nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0014030

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.