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Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen - so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. Die Bestimmung des § 406
steht der Zuerkennung einer Schmerzengeldrente nicht entgegen.Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen - so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. Die Bestimmung des Paragraph 406,
steht der Zuerkennung einer Schmerzengeldrente nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1968-11-21 2 Ob 330/68 Veröff: SZ 41/159 = ZVR 1969/297 S 269 TE OGH 1976-03-13 2 Ob 291/75 Beisatz: Unter der Voraussetzung eines entsprechenden Begehens kann das Schmerzengeld aus besonders gelagerten Gründen auch nebeneinander in Form einer Rente und einer einmaligen Zahlung (= Kapitalleistung) zuerkannt werden. (T1) Veröff: JBl 1976,539 = ZVR 1976/370 S 381 TE OGH 1976-05-06 2 Ob 54/76 Vgl; Beisatz: Zuerkennung eines Schmerzengeldkapitalbetrages und eines weiteren, an Stelle der geltendgemachten Schmerzengeldrente. (T2) TE OGH 1977-01-20 2 Ob 230/76 Beis wie T1; Veröff: ZVR 1977/169 S 210 TE OGH 1977-12-21 8 Ob 190/77 nur: Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. (T3) TE OGH 1979-02-27 2 Ob 9/79 nur T3; Veröff: ZVR 1980/159 S 159 TE OGH 1983-02-15 5 Ob 557/81 nur T3; Beisatz: Keine Rente bei leichten Schmerzen in der Dauer einer Viertelstunde täglich. (T4) TE OGH 1983-03-22 2 Ob 28/83 nur T3 TE OGH 1984-06-26 2 Ob 22/84 Auch; nur T3; Veröff: ZVR 1985/39 S 79 TE OGH 1985-09-10 2 Ob 37/85 Vgl; Beisatz: (Mit ausführlicher Zitierung der Rechtsprechung) Überschaubare Unfallfolgen sind im Rahmen der Globalbemessung im Kapitalsbetrag zu berücksichtigen und rechtfertigen nicht den Zuspruch einer Schmerzengeldrente. (T5) Veröff: ZVR 1986/50 S 141 TE OGH 1987-06-11 8 Ob 1/87 nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Zuspruch einer Schmerzengeldrente kommt nur dann in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Dauerfolgen (wie etwa eine Querschnittlähmung oder dergleichen) vorliegen. (T6) Veröff: ZVR 1988/66 S 142 TE OGH 1988-05-18 1 Ob 555/88 nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1988-08-30 2 Ob 80/88 nur T3 TE OGH 2002-08-08 2 Ob 145/02s nur T3; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Werden Kapitalbetrag und Rente nebeneinander begehrt, so ist daher nach Globalbemessung der Kapitalbetrag abzuziehen und aus der verbleibenden Differenz nach Ermittlung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Verletzten der monatliche Rentenbetrag zu errechnen. (T7) TE OGH 2003-12-22 2 Ob 292/03k Auch; nur: Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen - so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. (T8); Beisatz: Ob eine derartige Verletzung vorliegt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T9) TE OGH 2012-03-15 6 Ob 12/12a Beis wie T9 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 120/17h Vgl aber; Beisatz: Die Zuerkennung von Schmerzengeld in Rentenform setzt jedenfalls die Möglichkeit der Globalbemessung des Schmerzengeldes voraus. Die vorläufige Nichtüberschaubarkeit von Unfallsfolgen allein kann den Zuspruch von Schmerzengeld in Rentenform nicht rechtfertigen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031369
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.