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{'item': '2Ob339/68; 2Ob379/70; 8Ob20/76; 8Ob22/76; 2Ob78/77; 2Ob44/78; 2Ob77/78; 8Ob49/79; 8Ob196/81; 8Ob267/81; 2Ob276/82; 2Ob56/89; 2Ob74/89; 2Ob28

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058743 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl2Ob339/68; 2Ob379/70; 8Ob20/76; 8Ob22/76; 2Ob78/77; 2Ob44/78; 2Ob77/78; 8Ob49/79; 8Ob196/81; 8Ob267/81; 2Ob276/82; 2Ob56/89; 2Ob74/89; 2Ob288/04y; 2Ob169/06a; 2Ob5/24k NormEKHG §11 B2 StVO 1960 §7 Abs3 IVStVO 1960 §7 Abs3 römisch vier StVO 1960 §11 Abs1 StVO 1960 §19 Abs1 AIId RechtssatzSetzt sich einer der beiden Fahrstreifen fort und hört der andere Fahrstreifen auf, so muss der auf dem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Kraftfahrer dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen flutenden Verkehr den Vorrang geben. (§ 7 Abs 3).Setzt sich einer der beiden Fahrstreifen fort und hört der andere Fahrstreifen auf, so muss der auf dem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Kraftfahrer dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen flutenden Verkehr den Vorrang geben. (Paragraph 7, Absatz 3,). EntscheidungstexteTE OGH 1968-11-21 2 Ob 339/68 Veröff: ZVR 1969/229 S 203 TE OGH 1971-05-11 2 Ob 379/70 Veröff: ZVR 1972/1 S 10 TE OGH 1976-03-03 8 Ob 20/76 Veröff: ZVR 1976/283 S 299 TE OGH 1976-03-03 8 Ob 22/76 Veröff: ZVR 1976/310 S 328 TE OGH 1977-05-05 2 Ob 78/77 Vgl; Beisatz: Kein Aufhören eines Fahrstreifens, wenn nach der Kreuzung der erste Fahrstreifen als Parkstreifen fortgeführt wird. (T1) Veröff: ZVR 1978/204 S 238 TE OGH 1978-03-30 2 Ob 44/78 Veröff: ZVR 1978/310 S 364 TE OGH 1978-05-11 2 Ob 77/78 TE OGH 1979-05-25 8 Ob 49/79 Veröff: ZVR 1980/260 S 271 TE OGH 1981-09-03 8 Ob 196/81 TE OGH 1982-01-14 8 Ob 267/81 Veröff: ZVR 1982/299 S 269 TE OGH 1983-01-11 2 Ob 276/82 Vgl; Beisatz: Eine sechsundzwanzig Meter der Kreuzung beginnende Verbreiterung der Fahrbahn ist für den fließenden Verkehr bestimmt, auch wenn sich dieser Fahrstreifen nach der Kreuzung nicht fortsetzt. (T2) TE OGH 1989-04-12 2 Ob 56/89 Veröff: ZVR 1990/53 S 171 TE OGH 1994-11-24 2 Ob 74/89 Auch TE OGH 2004-12-20 2 Ob 288/04y Beisatz: Welcher Fahrstreifen aufhört, kann sich aus Bodenmarkierungen oder der Lage von Hindernissen (Baustellen) ergeben; im Falle einer allmählichen Verengung ist regelmäßig der rechte Fahrstreifen als fortgeführt zu betrachten. (T3) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 169/06a Vgl auch; Beisatz: Die gleichmäßige Verjüngung der Fahrbahn bis auf eine Breite, die das Nebeneinanderfahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge ausschließt, führt grundsätzlich zu einer Fortführung des rechten Fahrstreifens und begründet damit den Rechtsvorrang des rechts fahrenden Fahrzeuges, soferne nicht gegen das in §11 Abs5 StVO geregelte, nicht nur im Fall eines aufhörenden Fahrstreifens, sondern auch bei einer derartigen gleichmäßigen Verengung geltende Reißverschlusssystem verstoßen wurde. Eine nach der Kollisionsstelle liegende, einseitige Verengung (Einschränkung der Aktivfahrbahnbreite auf ca 3,8 m) durch am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge und die damit verbundene „Blockierung der Fahrlinie" des rechts Fahrenden hat bei der Beurteilung, welchem der unfallbeteiligten Fahrzeuge eine unfallkausale Vorrangverletzung anzulasten ist, außer Betracht zu bleiben. (T4) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 5/24k Beisatz: Welcher Fahrstreifen aufhört, kann sich aus Bodenmarkierungen oder der Lage von Hindernissen ergeben. (T5) Beisatz: Das ist aber nicht der Fall, wenn Straßenbahngleise und der Fahrstreifen eines LKW in ihrem natürlichen Verlauf zusammengeführt werden und sohin beide Fahrstreifen als fortgesetzt anzusehen sind. Mangels ausdrücklicher Regelung ist in diesem Fall § 19 Abs 1 StVO anzuwenden. (T6)Beisatz: Das ist aber nicht der Fall, wenn Straßenbahngleise und der Fahrstreifen eines LKW in ihrem natürlichen Verlauf zusammengeführt werden und sohin beide Fahrstreifen als fortgesetzt anzusehen sind. Mangels ausdrücklicher Regelung ist in diesem Fall Paragraph 19, Absatz eins, StVO anzuwenden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058743

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.