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OGH Rechtssatz RS0025188 (6Ob331/68 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025188 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl6Ob331/68; 8Ob89/76 (8Ob90/76); 8Ob167/76; 1Ob626/82; 2Ob64/93; 1Ob239/99z; 7Ob53/11m; 3Ob133/13z; 3Ob244/14y; 4Ob16/17g; 4Ob137/17a; 8Ob2/19f; 2Ob238/17i; 8ObA59/21s; 9Ob15/25h NormABGB §1170 ZPO §405 A ZPO §405 DIIIa6 RechtssatzDer Streitgegenstand wird nicht bloß durch das "was beantragt wurde", abgegrenzt, sondern auch durch das tatsächliche Vorbringen, aus dem die Partei den Sachantrag ableitet. Behauptet die klagende Partei eine zwanzigeinhalb stündige Arbeitszeit für die Werkerstellung, gestand der Sachverständige aber dreiundzwanzig Stunden zu, so überschreitet das Gericht das Klagebegehren, wenn es den Werklohn auf der Basis von dreiundzwanzig Stunden, wenngleich innerhalb des ziffernmäßigen Klagsbetrages, zuerkennt.

EntscheidungstexteTE OGH 1968-12-11 6 Ob 331/68 TE OGH 1976-09-22 8 Ob 89/76 nur: Der Streitgegenstand wird nicht bloß durch das "was beantragt wurde", abgegrenzt, sondern auch durch das tatsächliche Vorbringen, aus dem die Partei den Sachantrag ableitet. (T1) TE OGH 1976-12-22 8 Ob 167/76 nur T1; Beisatz: Hier: Rentenbegehren für Unterhaltsentgang. (T2) TE OGH 1982-06-16 1 Ob 626/82 nur T1 TE OGH 1994-12-06 2 Ob 64/93 Auch; nur T1 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 239/99z Beisatz: Mit der Offenlegung einer Rechenoperation (Berechnung des behauptetermaßen geschuldeten Zinsenbetrags) bringt die Prozesspartei noch keineswegs zum Ausdruck, sie wolle das Begehren ausschließlich auf diese - hier einer gesetzlichen Bestimmung (§ 1416 ABGB) widersprechende - Berechnungsweise geprüft wissen, sodass sich die Kognition der Gerichte darauf zu beschränken habe. (T3)Beisatz: Mit der Offenlegung einer Rechenoperation (Berechnung des behauptetermaßen geschuldeten Zinsenbetrags) bringt die Prozesspartei noch keineswegs zum Ausdruck, sie wolle das Begehren ausschließlich auf diese - hier einer gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 1416, ABGB) widersprechende - Berechnungsweise geprüft wissen, sodass sich die Kognition der Gerichte darauf zu beschränken habe. (T3) TE OGH 2011-06-29 7 Ob 53/11m Auch; Beisatz: Es ist dem Gericht bei den Klagsbetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil‑)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte. (T4) TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z Auch; nur T1 TE OGH 2014-05-21 3 Ob 244/14y Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2017-02-21 4 Ob 16/17g Auch; nur T1 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 137/17a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-02-26 8 Ob 2/19f Auch TE OGH 2019-01-29 2 Ob 238/17i Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/8 TE OGH 2021-09-14 8 ObA 59/21s Vgl; nur T1 TE OGH 2025-06-25 9 Ob 15/25h nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0025188

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.