RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018554 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl7Ob239/68; 5Ob76/69; 7Ob10/70; 8Ob343/71; 1Ob58/72; 1Ob43/74; 6Ob562/78; 8Ob605/78; 1Ob680/80; 3Ob535/90; 2Ob209/07k; 1Ob184/13k; 3Ob187/25h NormABGB §928 HGB §377 Abs5 B RechtssatzEin Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. Während im allgemeinen das Bewusstsein des Verkäufers, der Käufer hätte bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, Voraussetzung für die Annahme der Arglist ist, bedarf es dieses Bewusstseins dann nicht, wenn einer Ware Eigenschaften fehlen, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, dass eine Aufklärung üblich ist (hier: Farbechtheit der Überzüge von Campingmöbeln).Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des Paragraph 377, Absatz 5, HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. Während im allgemeinen das Bewusstsein des Verkäufers, der Käufer hätte bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen, Voraussetzung für die Annahme der Arglist ist, bedarf es dieses Bewusstseins dann nicht, wenn einer Ware Eigenschaften fehlen, die typischerweise vom Verkehr als so wesentlich angesehen werden, dass eine Aufklärung üblich ist (hier: Farbechtheit der Überzüge von Campingmöbeln). EntscheidungstexteTE OGH 1968-12-11 7 Ob 239/68 Veröff: SZ 41/174 = EvBl 1969/221 S 326 = HS 6360 TE OGH 1969-04-23 5 Ob 76/69 nur: Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T1) nur: Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des Paragraph 377, Absatz 5, HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T1) Veröff: SZ 42/60 = EvBl 1969/340 S 518 = JBl 1969,663 TE OGH 1970-01-28 7 Ob 10/70 nur T1; Beisatz: Verkauf eines beschädigten und mangelhaft reparierten Personenkraftwagens als fabriksneu. (T2) TE OGH 1972-01-25 8 Ob 343/71 nur T1; Beisatz: Verkauf eines Fahrgestells als Werkausführung, das durch erheblich technische Umgestaltung in der Werksausführung verändert worden ist. (T3) Veröff: HS 8320/3 TE OGH 1972-04-05 1 Ob 58/72 TE OGH 1974-04-03 1 Ob 43/74 Beisatz: Hier: Angabe der doppelten Heizleistung eines Heizkessels. (T4) Veröff: SZ 47/41 = JBl 1974,369 TE OGH 1978-04-20 6 Ob 562/78 nur T1 TE OGH 1979-03-15 8 Ob 605/78 nur: Die Aufklärungspflicht wird namentlich bei solchen Umständen anzunehmen sein, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T5) Beisatz: Verkauf eines Plexiglashauses zum Gebrauch als Hausdach (feuerpolizeiwidrig). (T6) TE OGH 1980-12-03 1 Ob 680/80 nur T1; Veröff: SZ 53/164 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 535/90 nur: Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. (T7)nur: Ein Verkäufer handelt nicht schon arglistig im Sinne des Paragraph 377, Absatz 5, HGB, wenn er eine Ware in Kenntnis eines Mangels verkauft hat; er muss vielmehr hiebei gegen eine Aufklärungspflicht verstoßen haben. (T7) TE OGH 2007-11-15 2 Ob 209/07k Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 184/13k Vgl; Beisatz: Die Aufklärungspflicht ist bei solchen Umständen anzunehmen, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte. (T8) TE OGH 2026-01-27 3 Ob 187/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1968:RS0018554
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