← Österreich

{'item': '1Ob308/68; 5Ob17/73; 7Ob111/99w; 6Ob259/07t; 2Ob220/14p; 1Ob177/17m; 5Ob68/19i; 5Ob130/19g; 6Ob20/20i; 2Ob210/23f; 2Ob246/23z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017098 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl1Ob308/68; 5Ob17/73; 7Ob111/99w; 6Ob259/07t; 2Ob220/14p; 1Ob177/17m; 5Ob68/19i; 5Ob130/19g; 6Ob20/20i; 2Ob210/23f; 2Ob246/23z NormABGB §881 IIIABGB §881 römisch drei ABGB §362 RechtssatzDie vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag. Rücktrittsrecht, Wandlungsrecht, Widerrufsrecht und Anfechtungsrecht stehen daher nur diesen beiden Kontrahenten zu. EntscheidungstexteTE OGH 1969-01-09 1 Ob 308/68 Veröff: EvBl 1969/253 S 391 TE OGH 1973-02-14 5 Ob 17/73 nur: Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag. (T1) TE OGH 1999-04-28 7 Ob 111/99w nur T1 TE OGH 2007-12-12 6 Ob 259/07t Vgl TE OGH 2015-02-18 2 Ob 220/14p Beis wie T1 nur: Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. (T2) TE OGH 2017-10-25 1 Ob 177/17m Auch; nur T1 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 68/19i Auch; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T3)Auch; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des Paragraph 608, ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T3) TE OGH 2019-10-22 5 Ob 130/19g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-03-25 6 Ob 20/20i Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2023-11-21 2 Ob 210/23f vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines "Rückfallsrechts" vom Geschenknehmer an den Geschenkgeber (T4) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 246/23z vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017098

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.