5Ob337/68
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.01.1969 Geschäftszahl5Ob337/68; 6Ob342/97f; 6Ob313/99v NormFBG §15 Abs1;
GmbHG §2;
GmbHG §76;
GmbHG §79;
RechtssatzDie Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher im Gründungsstadium (also vor der Registrierung der Gesellschaft) an andere Gesellschafter ist zumindest dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (§ 79 Abs 1 GmbHG) und wenn die Formvorschrift des § 76 Abs 2 (Notariatsakt) eingehalten wird. Das Wirksamwerden der Abtretung ist in diesem Fall freilich bis zur Eintragung der Gesellschaft aufgeschoben.Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher im Gründungsstadium (also vor der Registrierung der Gesellschaft) an andere Gesellschafter ist zumindest dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (Paragraph 79, Absatz eins, GmbHG) und wenn die Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, (Notariatsakt) eingehalten wird. Das Wirksamwerden der Abtretung ist in diesem Fall freilich bis zur Eintragung der Gesellschaft aufgeschoben.
EntscheidungstexteTE OGH 1969/01/15 5 Ob 337/68 Veröff: SZ 42/6 = EvBl 1969/237 S 351 TE OGH 1997/12/17 6 Ob 342/97f Veröff: SZ 70/268 TE OGH 2000/01/20 6 Ob 313/99v Vgl; Beisatz: Das Firmenbuchgericht hat den Übergang eines Geschäftsanteils in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. (T1) RechtssatznummerRS0059504