RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022602 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl6Ob333/68; 3Ob631/78; 6Ob803/80; 3Ob612/83; 1Ob609/85; 7Ob3/87; 8Ob593/87; 1Ob533/92; 1Ob601/93; 1Ob535/95; 1Ob55/95; 9ObA51/97h; 9ObA2300/96t; 2Ob365/97h; 1Ob209/02w; 5Ob247/04s; 10Ob14/03m; 1Ob226/05z; 3Ob175/05i; 3Ob59/07h; 6Ob103/08b; 6Ob197/08a; 2Ob15/10k; 5Ob52/11z; 4Ob170/11w; 3Ob200/11z; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 1Ob190/12s; 10Ob56/12a; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 3Ob23/14z; 1Ob41/15h; 2Ob188/14g; 1Ob212/15f; 6Ob198/15h; 10Ob56/18k; 9Ob65/19b; 6Ob168/19b; 8Ob79/21g; 1Ob135/23v; 4Ob20/25g NormABGB §1293 RechtssatzDer Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages. EntscheidungstexteTE OGH 1969-01-29 6 Ob 333/68 Veröff: SZ 42/16 TE OGH 1979-06-27 3 Ob 631/78 Beisatz: Auch Kostenbeträge für erfolglosen Prozess sind daher Schaden. (T1) TE OGH 1981-04-29 6 Ob 803/80 Vgl auch; Beisatz: Der Rückabwicklungsgläubiger ist bei fehlender Sicherstellung dann schlechter gestellt, als er gestellt wäre, wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann. (T2) TE OGH 1984-06-13 3 Ob 612/83 Veröff: SZ 57/108 = JBl 1985,677 TE OGH 1985-11-27 1 Ob 609/85 Auch; Veröff: HS XVI/XVII/8 TE OGH 1987-01-29 7 Ob 3/87 Auch; Beisatz: Mit umfassender Darstellung der bisherigen Judikatur. (T3) Veröff: JBl 1987,388 TE OGH 1988-01-26 8 Ob 593/87 Auch TE OGH 1992-03-18 1 Ob 533/92 Auch; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. Ein Schaden liegt nur dann nicht vor, wenn der Dritte als Kondiktionsschuldner sich bereit erklärt und auch imstande ist, seiner Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen. (T4) Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720 TE OGH 1994-02-16 1 Ob 601/93 Auch; nur: Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages. (T5) Beis wie T4 nur: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. (T6) TE OGH 1995-12-19 1 Ob 535/95 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95 Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145 TE OGH 1997-03-05 9 ObA 51/97h Auch; nur T5; Beis wie T4 TE OGH 1997-05-28 9 ObA 2300/96t Auch; Veröff: SZ 70/104 TE OGH 1999-09-24 2 Ob 365/97h nur: Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. (T7) Beis wie T4 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 209/02w Auch; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch konkurriert mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. (T8) TE OGH 2004-11-23 5 Ob 247/04s Beis wie T4 TE OGH 2005-09-27 10 Ob 14/03m Vgl auch TE OGH 2005-12-13 1 Ob 226/05z Auch; Beis wie T4; Beisatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. (T9) TE OGH 2006-01-25 3 Ob 175/05i Auch; nur T7; Beisatz: Ein Schaden kann in einem solchen Fall nur verneint werden, wenn dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage sei. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten sei, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T10) TE OGH 2007-05-23 3 Ob 59/07h Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T11) Veröff: SZ 2007/81 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 103/08b Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T12) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 197/08a Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2010-07-08 2 Ob 15/10k Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T13) Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T14) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 52/11z Auch; nur T7; Beis wie T4 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 170/11w Vgl auch Veröff: SZ 2012/27 TE OGH 2012-04-18 3 Ob 200/11z Auch; nur T5 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 35/12x Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2012/77 TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f Vgl TE OGH 2012-10-11 1 Ob 190/12s Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Vgl; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T15) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 246/12y nur T7 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 3/14s Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T16) TE OGH 2014-04-08 3 Ob 23/14z Auch; Beis wie T13 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 41/15h Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 2015/57 TE OGH 2015-07-02 2 Ob 188/14g Auch; nur T5 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 212/15f Beis wie T12 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 198/15h Auch; Beisatz: Ein Schadenseintritt wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert. (T17) TE OGH 2018-09-13 10 Ob 56/18k Auch; nur T5; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2019-10-30 9 Ob 65/19b nur T7 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 168/19b Vgl; Beisatz: Macht der Geschädigte innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Schädiger seine Ansprüche gegen solidarisch Mithaftende nicht geltend, dann müsste er zumindest konkrete Umstände behaupten und beweisen, die sein Vertrauen auf die Einbringlichkeit der Forderung vom primär Ersatzpflichten objektiv rechtfertigen hätten können. (T18) TE OGH 2021-08-03 8 Ob 79/21g Vgl; Beisatz: Hier: Da hier keine entsprechende Sicherung vorlag und die Sicherungspflicht noch nicht geendet hatte, zahlte die Beklagte den Kaufpreis vor Fälligkeit an den Bauträger aus. Leitet die Treuhänderin Zahlungen vor Fälligkeit weiter, ohne dass eine Sicherheit vorliegt, verletzt sie ihre Verpflichtung nach dem BTVG und wird gegenüber den Erwerbern schadenersatzpflichtig. (T19) TE OGH 2023-10-23 1 Ob 135/23v vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-10-21 4 Ob 20/25g Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022602
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