RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031723 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl2Ob5/69; 2Ob161/69; 2Ob229/70 (2Ob230/70); 2Ob36/71; 2Ob58/71; 2Ob139/71 (2Ob140/71); 8Ob173/75 (8Ob177/75); 2Ob248/75 (2Ob249/75); 2Ob212/75 (2Ob213/75); 8Ob37/76; 2Ob295/75; 2Ob153/76; 8Ob89/76 (8Ob90/76); 2Ob27/77; 2Ob212/77; 2Ob4/78; 8Ob149/79; 2Ob196/79; 8Ob47/80; 8Ob143/80 (8Ob144/80); 2Ob58/86; 8Ob21/87; 8Ob58/87; 2Ob71/94; 2Ob121/99d; 2Ob361/99y; 2Ob38/00b; 2Ob3/04m; 2Ob178/04x; 2Ob149/09i; 2Ob40/10m; 2Ob158/11s; 2Ob94/13g; 2Ob20/24s NormABGB §1327 d RechtssatzAnteilsmäßige Berechnung der fixen Haushaltskosten. EntscheidungstexteTE OGH 1969-01-30 2 Ob 5/69 Veröff: JBl 1970,146 TE OGH 1969-12-19 2 Ob 161/69 Vgl; Beisatz: Wurden zu Lebzeiten des getöteten Ehemannes die Fixkosten aus dem Einkommen der Ehegatten bestritten, so sind die gesamten Fixkosten gegenüber der Gattin allein und nicht auch beim Entgang des Waisen zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 1970-09-24 2 Ob 229/70 Auch; Beisatz: Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten haben nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal. Grundsätzlich entspricht es daher diesem Standpunkt, auch die fixen Haushaltskosten anteilsmäßig zu berücksichtigen. Eine derartige anteilsmäßige Berücksichtigung wird jedoch dort nicht erforderlich sein, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vater die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß zu einer anteiligen Berechnung. (T2) TE OGH 1971-07-08 2 Ob 36/71 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1971-06-17 2 Ob 58/71 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1972-02-24 2 Ob 139/71 Beis wie T2 TE OGH 1975-09-10 8 Ob 173/75 Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten haben nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal. (T3) TE OGH 1975-12-04 2 Ob 248/75 TE OGH 1976-02-19 2 Ob 212/75 Beis wie T2; Veröff: SZ 49/26 TE OGH 1976-03-24 8 Ob 37/76 Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1976-05-06 2 Ob 295/75 Vgl; Beisatz: Verfügen zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht über ein allzu unterschiedliches Einkommen und bestreiten sie die Haushaltsfixkosten nach Kopfteilen, so trägt damit namentlich in Zweifel jede Person die Kosten der eigenen Lebensführung kann jedoch schon begrifflich nicht als Unterhaltsleistung für eine andere Person qualifiziert werden. (T4) TE OGH 1976-09-09 2 Ob 153/76 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1976-09-22 8 Ob 89/76 Beis wie T2 TE OGH 1977-05-05 2 Ob 27/77 Beis wie T2 TE OGH 1977-12-22 2 Ob 212/77 Beisatz: Hier: Bei Wiederverehelichung der Witwe sind die Fixkosten nicht nach Kopfteilen der Kinder zu berechnen, sondern auf soviele Personen aufzuteilen wie der Haushalt tatsächlich umfaßt (Witwe, Kinder und nunmehriger Ehemann). (T5) TE OGH 1978-06-22 2 Ob 4/78 Beis wie T1; Veröff: RZ 1979/24 S 12 TE OGH 1979-11-08 8 Ob 149/79 Beis wie T2; Veröff: EFSlg 33813 TE OGH 1980-02-26 2 Ob 196/79 Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1980/323 S 340 TE OGH 1980-06-12 8 Ob 47/80 Beisatz: Anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten zugunsten allein als Kläger auftretender Kinder (hier nach Kopfteilen der Haushaltsangehörigen). (T6); Beis wie T2 TE OGH 1980-11-06 8 Ob 143/80 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1987-04-28 2 Ob 58/86 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Arbeitsleistungen des Ehemannes nicht Fixkosten, wenn die Witwe den Aufwand für die Fertigstellung des sodann die einzige Wohnung der Familie darstellenden Hauses auf Grund ihrer nunmehrigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat. (T7) TE OGH 1987-08-27 8 Ob 21/87 Auch; Beis wie T2 nur: Eine derartige anteilsmäßige Berücksichtigung wird jedoch dort nicht erforderlich sein, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vater die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat. (T8) TE OGH 1988-04-27 8 Ob 58/87 Beis wie T2 TE OGH 1994-11-10 2 Ob 71/94 Vgl aber TE OGH 1999-04-29 2 Ob 121/99d Vgl; Beisatz: Leistungen, die die verstorbene Gattin bzw Mutter erbrachte, stellen keine fixen Haushaltskosten dar. (T9) TE OGH 2000-01-13 2 Ob 361/99y Vgl; nur T3; Beisatz: Die den Hinterbliebenen aufgelaufenen fixen Haushaltskosten sind unter die einzelnen rentberechtigten Angehörigen des Getöteten verhältnismäßig aufzuteilen, wenn sonst die Witwe - im Hinblick auf die den Kindern gezahlten Hinterbliebenenrenten, mit denen auch solche Kosten (teilweise) abgegolten werden -, würde man die gesamten Fixkosten bei ihr berücksichtigen, bereichert wäre. (T10) TE OGH 2000-03-16 2 Ob 38/00b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-01-15 2 Ob 3/04m Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2004-09-23 2 Ob 178/04x Beis wie T10 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 149/09i Vgl; Beisatz: Diese Fixkosten sind bei der Ermittlung des Unterhaltsentgangs der Hinterbliebenen (anteilig) zu berücksichtigen, wie sie nun von ihnen zu tragen sind. Eine damit notwendigerweise verbundene Vermögensbildung steht dem nicht entgegen. (T11); Veröff: SZ 2010/68 TE OGH 2010-10-07 2 Ob 40/10m Beisatz: Hier: Weil Leistungen aus der Familie des Geschädigten den Schädiger nicht zu entlasten vermögen, kann eine Vermehrung der Anzahl der Haushaltsangehörigen aufgrund des pflegenotwendigen Einzugs der Betreuungspersonen bei der Aufteilung der Fixkosten und der Kosten für Haushaltsführung und Kinderbetreuung unberücksichtigt bleiben. (T12) TE OGH 2011-09-29 2 Ob 158/11s Vgl; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Dass die auf § 1327 ABGB gestützten Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal haben und den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zustehen, gilt auch dann, wenn sie im gemeinsamen Familienverband leben. (T13)Vgl; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Dass die auf Paragraph 1327, ABGB gestützten Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal haben und den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zustehen, gilt auch dann, wenn sie im gemeinsamen Familienverband leben. (T13) TE OGH 2014-03-28 2 Ob 94/13g Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 20/24s Beisatz wie T2; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031723
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