6Ob20/69
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.02.1969 Geschäftszahl6Ob20/69 NormABGB §560;
ABGB §604;
ABGB §608;
RechtssatzWird für mehrere auf unbestimmte Teile eingesetzte Erben ein Nach- oder ein Ersatzerbe bestimmt, so steht dies dem Zuwachs gemäß § 560 ABGB nicht entgegen, wenn nur einer der Testamentserben vor dem Erblasser gestorben ist. Die Nach- und Ersatzerbschaft wird erst nach dem Tod aller auf unbestimmte Teile eingesetzten Erben wirksam.Wird für mehrere auf unbestimmte Teile eingesetzte Erben ein Nach- oder ein Ersatzerbe bestimmt, so steht dies dem Zuwachs gemäß Paragraph 560, ABGB nicht entgegen, wenn nur einer der Testamentserben vor dem Erblasser gestorben ist. Die Nach- und Ersatzerbschaft wird erst nach dem Tod aller auf unbestimmte Teile eingesetzten Erben wirksam.
EntscheidungstexteTE OGH 1969/02/05 6 Ob 20/69 Veröff: EvBl 1969/268 S 398 = NZ 1970,26 = SZ 42/22 RechtssatznummerRS0015374