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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043636 Entscheidungsdatum12.02.1969 Geschäftszahl5Ob36/69; 1Ob340/71; 2Ob243/71; 1Ob26/74; 4Ob392/76; 1Ob600/77; 6Ob763/80; 5Ob507/83 (5Ob508/83); 2Ob562/89 (2Ob563/89); 4Ob14/12f; 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob133/17s; 1Ob114/20a NormZPO §506 Abs1 Z2 Cb3; ZPO §513 RechtssatzEine Revision, die weder eine Anfechtungserklärung noch Revisionsgründe und Revisionsanträge enthält, ist zu verwerfen. Bei der Anwendung des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Der Revisionsantrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt vielmehr, wenn der Revisionsschrift entnommen werden kann, aus welchem Grund der Revisionswerber das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz anficht und welche Entscheidung er anstrebt.Eine Revision, die weder eine Anfechtungserklärung noch Revisionsgründe und Revisionsanträge enthält, ist zu verwerfen. Bei der Anwendung des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Der Revisionsantrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt vielmehr, wenn der Revisionsschrift entnommen werden kann, aus welchem Grund der Revisionswerber das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz anficht und welche Entscheidung er anstrebt. EntscheidungstexteTE OGH 1969-02-12 5 Ob 36/69 TE OGH 1972-01-19 1 Ob 340/71 nur: Der Revisionsantrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt vielmehr, wenn der Revisionsschrift entnommen werden kann, aus welchem Grund der Revisionswerber das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz anfocht und welche Entscheidung er anstrebt. (T1) Veröff: SZ 45/4 TE OGH 1972-01-27 2 Ob 243/71 nur T1 TE OGH 1974-02-27 1 Ob 26/74 TE OGH 1977-02-08 4 Ob 392/76 nur: Eine Revision, die weder eine Anfechtungserklärung noch Revisionsgründe und Revisionsanträge enthält, ist zu verwerfen. (T2) TE OGH 1977-07-06 1 Ob 600/77 nur T2; Beisatz: Auch dann, wenn zu einer bestimmten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in den Gründen der Revisionsschrift nicht Stellung genommen wird und auch eine Revisionserklärung fehlt. (T3) TE OGH 1981-02-18 6 Ob 763/80 Vgl; Beisatz: Zur Beurteilung der Anfechtungserklärung sind die Revisionsausführungen und der Revisionsantrag heranzuziehen. (T4) TE OGH 1983-02-22 5 Ob 507/83 nur T1 TE OGH 1989-10-31 2 Ob 562/89 nur T1 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 14/12f Vgl auch TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Auch; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b Auch TE OGH 2017-07-12 1 Ob 133/17s Vgl auch; Beisatz: Auf diese Rechtsprechung kann zurückgegriffen werden (vgl § 65 Abs 3 AußStrG). (T5)Vgl auch; Beisatz: Auf diese Rechtsprechung kann zurückgegriffen werden vergleiche Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG). (T5) Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T6) Beisatz: Der Umfang der Anfechtung kann zwar auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden, doch muss vom Rechtsmittelwerber insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt. (T7) TE OGH 2020-10-20 1 Ob 114/20a Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043636

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.