RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098759 Entscheidungsdatum19.02.1969 Geschäftszahl12Os103/68; 11Os108/73; 9Os129/81; 9Os193/81; 14Os24/01 (14Os25/01); 12Os51/17t (12Os52/17i) NormStPO §263 A; StPO §281 Abs1 Z9b Rechtssatz§ 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum Tragen (vgl EvBl 1966/393; Lohsing - Serini S 405).Paragraph 263, StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. Die Vorschrift des §263 StPO kommt darum bei Fakten, deren abgesonderte Verfolgung das Gericht bereits vor Beginn der Hauptverhandlung verfügt hatte, nicht zum Tragen vergleiche EvBl 1966/393; Lohsing - Serini S 405). EntscheidungstexteTE OGH 1969-02-19 12 Os 103/68 Veröff: SSt 40/13 = EvBl 1969/297 S 446 = RZ 1969,101 TE OGH 1973-12-14 11 Os 108/73 nur: § 263 StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. (T1) Beisatz: Wenn daher in der Hauptverhandlung die Tatsache, daß gegen den Angeklagten bei einem anderen Gericht ein weiteres Verfahren anhängig ist, oder sogar einzelne in jenem (gerichtsanhängigen) Verfahren behandelte Fakten zur Sprache kommen, ist deshalb allein für den an dieser Hauptverhandlung teilnehmenden Staatsanwalt noch nicht ein Vorgehen gemäß § 263 StPO erforderlich. (T2) Veröff: EvBl 1974/217 S 468nur: Paragraph 263, StPO stellt Verfahrensregeln ausschließlich für solche Tathandlungen auf, die dem Angeklagten erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen und nicht etwa schon in einem anderen - gesondert geführten - Strafverfahren untersucht werden. (T1) Beisatz: Wenn daher in der Hauptverhandlung die Tatsache, daß gegen den Angeklagten bei einem anderen Gericht ein weiteres Verfahren anhängig ist, oder sogar einzelne in jenem (gerichtsanhängigen) Verfahren behandelte Fakten zur Sprache kommen, ist deshalb allein für den an dieser Hauptverhandlung teilnehmenden Staatsanwalt noch nicht ein Vorgehen gemäß Paragraph 263, StPO erforderlich. (T2) Veröff: EvBl 1974/217 S 468 TE OGH 1981-09-01 9 Os 129/81 Vgl auch TE OGH 1982-04-27 9 Os 193/81 Vgl auch; Beisatz: So schon SSt 15/38. (T3) TE OGH 2001-03-27 14 Os 24/01 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bloße Kenntnis des Staatsanwaltes genügt nicht. (T4) TE OGH 2017-06-22 12 Os 51/17t Auch; Beisatz: Ob dieses Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder (vorerst noch) der Kriminalpolizei behängt, spielt – lege non distinguente (vgl § 1 Abs 2 erster Satz StPO) – keine Rolle. (T5)Auch; Beisatz: Ob dieses Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder (vorerst noch) der Kriminalpolizei behängt, spielt – lege non distinguente vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz StPO) – keine Rolle. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098759
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.