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{'item': '3Ob21/69; 3Ob97/69; 3Ob110/72 (3Ob111/72); 3Ob63/74; 3Ob48/75; 3Ob158/82; 3Ob120/90; 3Ob46/90; 3Ob292/05w; 3Ob241/07y; 3Ob61/19w; 3Ob166/20p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001876 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl3Ob21/69; 3Ob97/69; 3Ob110/72 (3Ob111/72); 3Ob63/74; 3Ob48/75; 3Ob158/82; 3Ob120/90; 3Ob46/90; 3Ob292/05w; 3Ob241/07y; 3Ob61/19w; 3Ob166/20p; 3Ob197/24b NormEO §35 K EO §36 F ZPO §405 DII RechtssatzDas Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an.Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier Paragraph 35, EO oder Paragraph 36, EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an. EntscheidungstexteTE OGH 1969-02-26 3 Ob 21/69 Veröff: SZ 42/32 = EvBl 1969/242 S 354 = NZ 1969,174 TE OGH 1969-09-03 3 Ob 97/69 TE OGH 1972-10-12 3 Ob 110/72 TE OGH 1974-04-23 3 Ob 63/74 nur: Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). (T1) TE OGH 1975-03-04 3 Ob 48/75 nur: Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an. (T2)nur: Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier Paragraph 35, EO oder Paragraph 36, EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an. (T2) TE OGH 1983-04-13 3 Ob 158/82 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob materiell-rechtliche Einwendungen zustehen, ist nicht im Rahmen einer Impugnationsklage zu untersuchen. (T3) TE OGH 1990-11-14 3 Ob 120/90 nur T2 TE OGH 1990-12-19 3 Ob 46/90 auch; nur T2 Beisatz: Das verfehlte Klagebegehren ist richtigzustellen. (T4) Anm: Veröff: BankArch 1991,468Anmerkung, Veröff: BankArch 1991,468 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 292/05w Auch; nur T2; Beisatz: Der Spruch ist dann allenfalls von Amts wegen richtig zu formulieren. (T5) Veröff: SZ 2006/44 TE OGH 2008-01-30 3 Ob 241/07y nur T1; Beisatz: Der Streitgegenstand einer Oppositions- und einer Impugnationsklage ist nicht derselbe. (T6) TE OGH 2019-04-26 3 Ob 61/19w nur T2; Beis wie T5; Bem: Siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y. (T7) TE OGH 2021-03-24 3 Ob 166/20p TE OGH 2025-02-26 3 Ob 197/24b nur T2; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001876

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.