RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096552 Entscheidungsdatum26.02.1969 Geschäftszahl12Nds46/69; 12Nds90/89; 14Nds115/92; 14Ns27/17g; 13Ns94/20g NormStPO §51; StPO §56 RechtssatzWird eine strafbare Handlung erst durch die Zusammenrechnung der Schäden aus mehreren strafbaren Handlungen zum Verbrechen, ist als Tatort der Ort, an dem die strafbare Handlung die Verbrechensqualifikation erreichte, anzusehen. Es ist daher jener Gerichtshof für die Verfolgung der gesamten Tathandlungen zuständig, in dessen Sprengel jene Tathandlung gesetzt wurde, die durch die Zusammenrechnung der Übertretungen zum Verbrechen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1969-02-26 12 Nds 46/69 Veröff: EvBl 1969/335 S 499 TE OGH 1989-08-31 12 Nds 90/89 Vgl TE OGH 1992-12-29 14 Nds 115/92 Vgl; Beisatz: Fällt von mehreren Taten sowohl derselben als auch verschiedener Art eine für sich allein bereits in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so gibt diese gemäß § 56 Abs 2 StPO den Ausschlag, mag auch ein Bezirksgericht im Rahmen seiner Vorerhebungen die erste Untersuchungshandlung gesetzt haben. (T1)Vgl; Beisatz: Fällt von mehreren Taten sowohl derselben als auch verschiedener Art eine für sich allein bereits in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so gibt diese gemäß Paragraph 56, Absatz 2, StPO den Ausschlag, mag auch ein Bezirksgericht im Rahmen seiner Vorerhebungen die erste Untersuchungshandlung gesetzt haben. (T1) TE OGH 2017-05-23 14 Ns 27/17g Abweichend; Beisatz: Vgl aber: Zur Rechtslage seit Inkrafttreten des StPRefG: Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten zwar hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne deren Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; § 36 Abs 3 StPO), es sei denn die Qualifikation, die die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Ergibt sich das Überschreiten einer qualifikationsbegründenden Wertgrenze hingegen nur durch Zusammenrechnung, kommt es demnach auch nicht darauf an, welche der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen hiefür letztlich ausschlaggebend war. (T2)Abweichend; Beisatz: Vgl aber: Zur Rechtslage seit Inkrafttreten des StPRefG: Die örtliche Zuständigkeit ist bei Subsumtionseinheiten zwar hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des Paragraph 36, StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die sodann nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne deren Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; Paragraph 36, Absatz 3, StPO), es sei denn die Qualifikation, die die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden. Ergibt sich das Überschreiten einer qualifikationsbegründenden Wertgrenze hingegen nur durch Zusammenrechnung, kommt es demnach auch nicht darauf an, welche der dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen hiefür letztlich ausschlaggebend war. (T2) TE OGH 2020-12-09 13 Ns 94/20g Vgl aber; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096552
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