RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083555 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl2Ob300/68; 2Ob221/70; 8Ob8/74; 2Ob48/75; 8Ob225/75 (8Ob/226/75); 2Ob114/77; 8Ob146/77; 8Ob35/78; 2Ob40/79; 2Ob152/79; 2Ob7/80; 2Ob51/80; 8Ob76/80; 2Ob215/80; 8Ob41/82; 4Ob41/82; 8Ob191/83; 8Ob166/83; 8Ob1/84 (8Ob2/84); 8Ob60/84; 2Ob1014/85; 12Os94/85 (12Os95/85); 8Ob38/86; 2Ob24/86; 2Ob33/87; 9ObS14/87; 8Ob73/87; 8Ob78/87; 2Ob10/88; 10ObS206/88; 2Ob146/88; 10ObS212/88; 10ObS34/89; 10ObS9/89; 2Ob111/89 (2Ob112/89); 12Os43/90 (12Os44/90); 10ObS351/90; 2Ob54/91; 10ObS124/92; 10ObS126/95; 9Ob2160/96d; 10ObS42/97t; 3Ob172/97h; 10ObS395/98f; 2Ob353/97v; 2Ob301/99z; 7Ob280/99y; 10ObS293/00m; 10ObS196/02z; 3Ob242/02p; 2Ob276/04h; 10ObS60/07g; 2Ob48/07h; 2Ob114/08s; 2Ob214/11a; 2Ob243/14w; 7Ob59/16a; 2Ob33/21y; 2Ob205/23w; 2Ob120/24x NormASVG §4 ASVG §176 Abs1 Z6 ASVG §333 RechtssatzFür das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Auf die Beweggründe des Tätigwerdens (zum Beispiel familienrechtliche Beziehungen oder sittliche Verpflichtungen) kommt es nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 1969-03-06 2 Ob 300/68 Veröff: SZ 42/39; vgl hiezu Pfersmann in ÖJZ 1973,314 PKaVeröff: SZ 42/39; vergleiche hiezu Pfersmann in ÖJZ 1973,314 PKa TE OGH 1970-07-09 2 Ob 221/70 TE OGH 1974-01-29 8 Ob 8/74 Veröff: Arb 9174 TE OGH 1975-04-24 2 Ob 48/75 Beisatz: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muss durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. (Verkehrsunfall nach Nachbarschaftshilfe). (T1) Veröff: SZ 48/50 TE OGH 1975-11-19 8 Ob 225/75 Beis wie T1; Beisatz: Eine ernstliche betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um eine wirtschaftlich als Arbeit zu verstehende, dem Betrieb dienende Tätigkeit handelt. (T2) Veröff: SZ 48/123 = EvBl 1976/169 S 328 = JBl 1977,88 (mit kritischer Anmerkung von Pfersmann) TE OGH 1977-06-17 2 Ob 114/77 Veröff: Arb 9595 TE OGH 1977-11-30 8 Ob 146/77 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1978-05-17 8 Ob 35/78 nur: Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die hiefür erbrachte Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. (T3) Beis wie T1 Veröff: EvBl 1979/102 S 322 TE OGH 1979-04-24 2 Ob 40/79 nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2 Veröff: EvBl 1980/24 S 75 TE OGH 1979-12-04 2 Ob 152/79 nur T3; Beis wie T1; Veröff: Arb 9836 TE OGH 1980-03-11 2 Ob 7/80 Beis wie T1 TE OGH 1980-05-20 2 Ob 51/80 Beis wie T1; Beisatz: Der Bezieher von Deputatkohle hilft dem Transportunternehmer bei der Zustellung. (T4) TE OGH 1980-06-26 8 Ob 76/80 nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, muss aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden. (T5) TE OGH 1981-02-10 2 Ob 215/80 Beis wie T1; Beisatz: Wer als Unternehmer auf Grund eines Werkvertrages für den Besteller des Werkes tätig ist, ist so lange nicht Versicherter im Betrieb des Bestellers, als er im Rahmen seines eigenen Betriebes tätig wird. (T6) Veröff: Arb 9935 TE OGH 1982-09-02 8 Ob 41/82 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1982-10-12 4 Ob 41/82 Beis wie T1 nur: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln und es muss durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein. (T7) TE OGH 1984-02-16 8 Ob 191/83 nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Es muss sich um eine Arbeit handeln, die in ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. (T8)nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Es muss sich um eine Arbeit handeln, die in ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (Paragraph 4, ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. (T8) TE OGH 1984-05-10 8 Ob 166/83 Auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1985/12 S 64 TE OGH 1984-06-07 8 Ob 1/84 nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 1984-12-07 8 Ob 60/84 nur T3; Beis wie T7 TE OGH 1985-05-21 2 Ob 1014/85 Auch TE OGH 1985-06-27 12 Os 94/85 Vgl auch; Beisatz: Schulwart hilft beim Abtragen eines Gerüsts. (T9) TE OGH 1986-06-19 8 Ob 38/86 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 166/83 TE OGH 1986-07-08 2 Ob 24/86 Beis wie T7 TE OGH 1987-05-26 2 Ob 33/87 Beis wie T1; Beis wie T7 Veröff: SZ 60/96 = EvBl 1988/18 S 115 = JBl 1988,457 (kritisch Grillberger) TE OGH 1987-09-02 9 ObS 14/87 Beis wie T1; Veröff: SZ 60/161 = SSV-NF 1/17 TE OGH 1987-11-05 8 Ob 73/87 nur T3; Beis wie T7 TE OGH 1987-11-19 8 Ob 78/87 Beis wie T1 nur: Es muss sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handeln. (T10) Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1988-02-09 2 Ob 10/88 Veröff: VersR 1989,979 TE OGH 1988-09-27 10 ObS 206/88 Beis wie T10 TE OGH 1988-11-08 2 Ob 146/88 nur T3 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 212/88 Beis wie T7 TE OGH 1989-02-21 10 ObS 34/89 Beis wie T8; Beisatz: Die vom Bauherrn laut Vereinbarung mit der Baufirma beigestellte Hilfskraft, die bei der Montage des Dachstuhls durch einen sachkundigen Monteur der Baufirma behilflich ist und hiebei einen Unfall erleidet, genießt Versicherungsschutz. (T11) Veröff: JBl 1989,538 = SSV-NF 3/28 TE OGH 1989-01-24 10 ObS 9/89 Beis wie T1 TE OGH 1989-11-28 2 Ob 111/89 nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 1990-04-26 12 Os 43/90 Vgl auch TE OGH 1990-12-18 10 ObS 351/90 nur T3; Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 Z 2 BSVG. (T12) nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG. (T12) Veröff: SSV-NF 4/164 TE OGH 1992-02-05 2 Ob 54/91 Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 1992-02-15 10 ObS 124/92 nur T3; Beisatz: War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche" im Sinne des Gesetzes dar. Wenn § 176 Abs 1 Z 6 ASVG eine "betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt", verlangt, so bedeutet dies, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, ansonsten bleibt der Helfer (nach dieser Gesetzesstelle) ungeschützt. (T13)nur T3; Beisatz: War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, dass er keiner Weisung mehr bedurfte, so stellt sich die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche" im Sinne des Gesetzes dar. Wenn Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG eine "betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt", verlangt, so bedeutet dies, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, ansonsten bleibt der Helfer (nach dieser Gesetzesstelle) ungeschützt. (T13) Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 1995-08-22 10 ObS 126/95 Auch; nur T3; Beisatz: Die Hilfstätigkeit muss sich objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreicht, dass es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmer, dem seine Hilfe gilt, zu dienen. (T14) Beis wie T10; Beis wie T6 Veröff: SZ 68/138 TE OGH 1996-09-25 9 Ob 2160/96d Auch; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 1997-08-19 10 ObS 42/97t Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T14 TE OGH 1997-11-12 3 Ob 172/97h Beis wie T7; Veröff: SZ 70/236 TE OGH 1999-02-09 10 ObS 395/98f Vgl auch TE OGH 1999-09-24 2 Ob 353/97v Beis wie T8 TE OGH 1999-11-04 2 Ob 301/99z Auch TE OGH 1999-11-23 7 Ob 280/99y Beis wie T14 TE OGH 2000-11-14 10 ObS 293/00m Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 196/02z Auch; nur T3; nur: Auf die Beweggründe des Tätigwerdens kommt es nicht an. (T15) Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Es muss sich um eine arbeitnehmerähnliche, betriebliche spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die Handlungstendenz muss auf Belange des Unternehmens gerichtet sein. Dabei sind die Gesamtumstände zu betrachten, weil es nicht ausreicht, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. (T16) Beisatz: Keine betriebliche Tätigkeit ist jedoch anzunehmen, wenn die Hilfeleistung eines Ehegatten für den Betrieb des anderen Ehegatten rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt war und von daher ihr Gepräge erhalten hat (hier: Hilfe beim Einkauf von Textilien- und Papierwaren drei- bis viermal im Jahr). (T17) Veröff: SZ 2002/98 TE OGH 2003-03-26 3 Ob 242/02p Vgl auch; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus, sie kann daher auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen. (T18)Vgl auch; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG setzt kein "tatsächliches Arbeitsverhältnis" voraus, sie kann daher auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen. (T18) TE OGH 2005-05-12 2 Ob 276/04h Auch; Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2007-06-05 10 ObS 60/07g Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 48/07h Auch; Beisatz: Der Eingliederung in den fremden Betrieb steht nicht entgegen, dass die Mithilfe nicht aufgrund einer Aufforderung des Unternehmers, sondern freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit erfolgte. Wesentlich ist bei der Verrichtung des Gefälligkeitsdienstes nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört. (T19) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 114/08s Vgl; Beis wie T19 nur: Wesentlich ist bei der Verrichtung des Gefälligkeitsdienstes nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (siehe nunmehr RS0123965). (T20) TE OGH 2012-10-25 2 Ob 214/11a Vgl; Beis wie T20; Veröff: SZ 2012/114 TE OGH 2015-01-22 2 Ob 243/14w Vgl; Beisatz: Die helfende Person kann eine betriebliche Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG auch ohne Kenntnis des Unternehmers ausüben, zumal es für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit bereits ausreicht, dass die Arbeit dem mutmaßlichen Willen des Dienstgebers entspricht. (T21)Vgl; Beisatz: Die helfende Person kann eine betriebliche Tätigkeit iSd Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG auch ohne Kenntnis des Unternehmers ausüben, zumal es für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit bereits ausreicht, dass die Arbeit dem mutmaßlichen Willen des Dienstgebers entspricht. (T21) TE OGH 2016-04-27 7 Ob 59/16a Auch; Beis wie T10 TE OGH 2021-06-24 2 Ob 33/21y Beisatz: Hier: Vom Bauherrn beigestellter Helfer. (T22) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 205/23w Beisatz: Hier: Bauherrenmithilfe durch den Bauherrn selbst. (T23) TE OGH 2024-09-10 2 Ob 120/24x vgl; Beisatz wie T19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0083555
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