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{'item': '9Os98/68; 9Os42/76; 9Os65/76; 13Os140/76; 12Os95/77; 13Os111/77; 9Os140/76; 11Os75/77; 11Os165/78; 10Os162/79; 9Os22/80; 10Os97/80; 11Os132/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090586 Entscheidungsdatum11.09.2024 Geschäftszahl9Os98/68; 9Os42/76; 9Os65/76; 13Os140/76; 12Os95/77; 13Os111/77; 9Os140/76; 11Os75/77; 11Os165/78; 10Os162/79; 9Os22/80; 10Os97/80; 11Os132/81; 9Os150/81; 11Os51/82; 10Os73/82; 10Os167/81; 9Os169/82; 9Os156/85; 11Os137/86; 15Os141/87; 12Os189/94; 15Os137/95 (15Os138/95); 11Os71/05h; 11Os102/06v; 13Os42/11t; 14Os79/12t; 11Os32/20w; 14Os17/23s; 13Os74/23s; 13Os26/24h NormStGB §29 StPO §259 Z3 StPO §281 Abs1 Z9a RechtssatzIhre Verschmelzung durch das Zusammenrechnungsprinzip vermag, soweit es um die Schuld des Angeklagten geht, die einzelnen Fakten ihrer Selbständigkeit nicht zu berauben. Hat der Angeklagte nur einen Teil der ihm in der Anklage vorgeworfenen diebischen Angriffe unternommen oder bloß einen kleineren als den ihm jeweils angelasteten Geldbetrag gestohlen, dann fehlt es hinsichtlich des darüber hinausgehenden Anklagevorwurfs an einer strafbaren Handlung. Dies aber muss, unabhängig von der Bewertungsfrage, zu einem Teilfreispruch gemäß dem § 259 Z 3 StPO führen.Ihre Verschmelzung durch das Zusammenrechnungsprinzip vermag, soweit es um die Schuld des Angeklagten geht, die einzelnen Fakten ihrer Selbständigkeit nicht zu berauben. Hat der Angeklagte nur einen Teil der ihm in der Anklage vorgeworfenen diebischen Angriffe unternommen oder bloß einen kleineren als den ihm jeweils angelasteten Geldbetrag gestohlen, dann fehlt es hinsichtlich des darüber hinausgehenden Anklagevorwurfs an einer strafbaren Handlung. Dies aber muss, unabhängig von der Bewertungsfrage, zu einem Teilfreispruch gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO führen. EntscheidungstexteTE OGH 1969-03-11 9 Os 98/68 Veröff: SSt 40/16 = EvBl 1969/417 S 638 TE OGH 1976-10-20 9 Os 42/76 Vgl; nur: Ihre Verschmelzung durch das Zusammenrechnungsprinzip vermag, soweit es um die Schuld des Angeklagten geht, die einzelnen Fakten ihrer Selbständigkeit nicht zu berauben. (T1) Veröff: EvBl 1977/123 S 249 TE OGH 1976-10-28 9 Os 65/76 Vgl; Beisatz: § 29 StGB ist keine Qualifikationsnorm, sondern eine Strafvorschrift für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 29, StGB ist keine Qualifikationsnorm, sondern eine Strafvorschrift für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte. (T2) TE OGH 1976-11-23 13 Os 140/76 TE OGH 1977-06-23 12 Os 95/77 TE OGH 1977-07-07 13 Os 111/77 Vgl; Beisatz: Trotz der aus der Zusammenrechnung sich ergebenden Unterstellung unter das StGB, kann auf Taten vor dem 01.01.1975 § 223 StGB nicht angewendet werden. (T3)Vgl; Beisatz: Trotz der aus der Zusammenrechnung sich ergebenden Unterstellung unter das StGB, kann auf Taten vor dem 01.01.1975 Paragraph 223, StGB nicht angewendet werden. (T3) TE OGH 1977-10-14 9 Os 140/76 TE OGH 1977-12-13 11 Os 75/77 Vgl; nur T1; Veröff: EvBl 1978/93 S 270 = JBl 1978,218 TE OGH 1979-09-11 11 Os 165/78 Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei einem Teil der Betrugssumme lag bloß (zufolge § 16 StGB strafloser) Versuch vor. (T4)Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei einem Teil der Betrugssumme lag bloß (zufolge Paragraph 16, StGB strafloser) Versuch vor. (T4) TE OGH 1980-04-15 10 Os 162/79 Vgl auch TE OGH 1980-04-29 9 Os 22/80 TE OGH 1980-08-12 10 Os 97/80 Vgl auch TE OGH 1981-09-16 11 Os 132/81 Vgl auch TE OGH 1981-11-10 9 Os 150/81 nur: Hat der Angeklagte nur einen Teil der ihm in der Anklage vorgeworfenen diebischen Angriffe unternommen. (T5) TE OGH 1982-05-12 11 Os 51/82 Vgl auch; Veröff: JBl 1982,550 TE OGH 1982-05-14 10 Os 73/82 Vgl auch TE OGH 1982-03-23 10 Os 167/81 Vgl auch TE OGH 1983-03-01 9 Os 169/82 Vgl auch TE OGH 1985-10-23 9 Os 156/85 Vgl auch TE OGH 1986-10-28 11 Os 137/86 Vgl auch; Beisatz: Zu § 281 Abs 1 Z 8 StPO. (T6)Vgl auch; Beisatz: Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. (T6) TE OGH 1987-11-17 15 Os 141/87 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bloß rechtliche (Subsumtionseinheit) Einheit unbeschadet ihrer ansonsten fortbestehenden deliktischen Selbständigkeit. (T7) TE OGH 1995-01-19 12 Os 189/94 Vgl auch; Beisatz: Zur Abgrenzung der Bewertungsproblematik von der entscheidenden Tatsachengrundlage für die Determinierung der Tatobjekte. (T8) TE OGH 1995-11-23 15 Os 137/95 Vgl auch TE OGH 2005-08-23 11 Os 71/05h Vgl auch; Beisatz: Die Tathandlungen sind gesondert auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung zu prüfen, setzt doch die Anwendung des § 29 StGB den aufrechten Bestand des staatlichen Strafanspruches hinsichtlich jeder einzelnen der zusammentreffenden Taten voraus. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die Tathandlungen sind gesondert auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung zu prüfen, setzt doch die Anwendung des Paragraph 29, StGB den aufrechten Bestand des staatlichen Strafanspruches hinsichtlich jeder einzelnen der zusammentreffenden Taten voraus. (T9) TE OGH 2006-10-24 11 Os 102/06v Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-05-12 13 Os 42/11t Auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2013-03-05 14 Os 79/12t Vgl; Beisatz: Real konkurrierende Taten verjähren - ungeachtet ihrer Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB - jeweils für sich. (T10); Vgl; Beisatz: Real konkurrierende Taten verjähren - ungeachtet ihrer Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB - jeweils für sich. (T10); Beisatz: Hier: Der Angeklagte wurde insgesamt des in etwa 630 Fällen begangenen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Der konkrete Tatzeitpunkt der einzelnen Untreuehandlungen ist den Entscheidungsgründen ebenso wenig zu entnehmen, wie ob innerhalb deren einjähriger Verjährungsfrist (§ 57 Abs 2 und 3 fünfter Fall, § 58 Abs 1 StGB) zumindest eine weitere Tat begangen wurde (§ 58 Abs 2 StGB), womit die Verjährungsfrage nicht geklärt werden kann und insoweit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorliegt. (T11)Beisatz: Hier: Der Angeklagte wurde insgesamt des in etwa 630 Fällen begangenen Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Der konkrete Tatzeitpunkt der einzelnen Untreuehandlungen ist den Entscheidungsgründen ebenso wenig zu entnehmen, wie ob innerhalb deren einjähriger Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 2 und 3 fünfter Fall, Paragraph 58, Absatz eins, StGB) zumindest eine weitere Tat begangen wurde (Paragraph 58, Absatz 2, StGB), womit die Verjährungsfrage nicht geklärt werden kann und insoweit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vorliegt. (T11) TE OGH 2020-06-23 11 Os 32/20w Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2023-06-27 14 Os 17/23s vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-10-18 13 Os 74/23s vgl; Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T10 TE OGH 2024-09-11 13 Os 26/24h vgl; nur T9; nur T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0090586

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.