RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011850 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl5Ob67/69; 1Ob239/71; 1Ob62/73; 2Ob573/82; 8Ob528/86; 7Ob703/87; 4Ob571/88; 8Ob1514/90; 7Ob616/90; 2Ob516/93; 7Ob547/95; 8Ob55/97i; 7Ob207/97k; 3Ob220/98v; 5Ob293/03d; 5Ob214/10x; 4Ob136/16b; 7Ob107/17m; 6Ob18/18t; 3Ob247/18x; 8Ob57/24a; 7Ob191/25a NormABGB §521 C ABGB §521 F ABGB §863 A ABGB §863 FI RechtssatzZur Frage der Begründung eines Wohnungsrechtes durch schlüssige Handlungen zwischen Mutter und verheirateter Tochter. EntscheidungstexteTE OGH 1969-03-19 5 Ob 67/69 Veröff: MietSlg 21043 TE OGH 1971-09-16 1 Ob 239/71 Beisatz: Benützung einer Wohnküche durch Geschwister. (T1) Veröff: MietSlg 23044 TE OGH 1973-04-04 1 Ob 62/73 Beisatz: Lebensgefährten (T2) TE OGH 1983-02-22 2 Ob 573/82 nur: Zur Frage der Begründung eines Wohnungsrechtes durch schlüssige Handlungen. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Leistungen bei Errichtung des Hauses genügen nicht für die Annahme der stillschweigenden Einräumung eines Wohnungsrechts. (T4) TE OGH 1986-05-26 8 Ob 528/86 Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1987-12-21 7 Ob 703/87 Beisatz: Für die schlüssige Einräumung eines Wohnungsrechtes hätte es einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit des Verhaltens bedurft. (T5) TE OGH 1988-06-28 4 Ob 571/88 nur T3; Beisatz: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T6) TE OGH 1990-03-29 8 Ob 1514/90 Beisatz: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,-- zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. (T7) TE OGH 1990-09-27 7 Ob 616/90 nur T3; Beis wie T6 nur: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf der Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis und einem schlüssig, infolge dieses Familienverhältnisses aber nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T8) TE OGH 1993-03-11 2 Ob 516/93 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 547/95 Vgl; Beis wie T6 nur: Unter Familienangehörigen wird nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. (T9) Beis wie T6 nur: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen. (T10) Beisatz: Bindungsabsicht ist unter Familienangehörigen umso eher anzunehmen, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsschuld fehlt. (T11) TE OGH 1998-01-13 8 Ob 55/97i Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 207/97k Beis wie T9; Beisatz: Gerade bei der Gestattung des Dachbodenausbaus für ein wohnungssuchendes Kind auf dessen Kosten ist im Zweifel auf die Einräumung eines Wohnungsbenützungsrechtes zu schließen. (T12) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 220/98v Vgl; Beisatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über die Leistung eines Entgeltes steht nur der Annahme eines Mietvertrages, nicht aber eines obligatorischen Benützungsverhältnisses entgegen, sofern eine vertragliche Bindung vorliegt. (T13) TE OGH 2004-06-15 5 Ob 293/03d Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2010-12-02 5 Ob 214/10x Beis wie T5 TE OGH 2016-07-12 4 Ob 136/16b Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der schlüssigen Einräumung eines Wohnrechts ist unter Familienmitgliedern ein strenger Maßstab anzulegen. (T14) TE OGH 2017-07-05 7 Ob 107/17m Auch; Beis wie T5; Beis wie T14 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 18/18t Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-01-23 3 Ob 247/18x Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 57/24a Beisatz wie T5; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-12-17 7 Ob 191/25a vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0011850
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