OGH Rechtssatz RS0007061 (6Ob64/69 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007061 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl6Ob64/69; 1Ob517/81; 7Ob655/84 (7Ob661/84; 7Ob662/84); 5Ob587/85; 6Ob329/00a; 5Ob268/05f; 10ObS31/15d; 10ObS93/22g; 4Ob98/25b; 4Ob15/26y NormAußStrG §11 Abs2 B1 EntmO §49 Abs3 ZPO §468 ZPO §523 RechtssatzDie Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. Bei vollkommen uneinsichtigen Personen, die gegen jede ihnen nicht genehme Entscheidung Rechtsmittel ergreifen, führt die Zurückweisung durch das Erstgericht aber nur zu einer Verzögerung und nutzlosem Leerlauf, weshalb es zweckmäßig ist, in einem solchen Fall auch ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel der höheren Instanz vorzulegen.
EntscheidungstexteTE OGH 1969-03-19 6 Ob 64/69 Veröff: EvBl 1969/330 S 497 TE OGH 1981-02-18 1 Ob 517/81 Vgl; Beisatz: Da auf Grund der Persönlichkeit des Rekurswerbers die Erhebung weiterer unzulässiger Rechtsmittel zu erwarten ist, wird der unzulässige Rekurs nicht an das Gericht erster Instanz überwiesen, sondern sogleich über seine Unzulässigkeit durch den Obersten Gerichtshof selbst erkannt. (T1) TE OGH 1984-10-11 7 Ob 655/84 Auch TE OGH 1985-10-15 5 Ob 587/85 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 329/00a Vgl auch; nur: Die Zurückweisung eines unzulässigen oder verspäteten Rechtsmittels durch das Erstgericht dient im allgemeinen der Vereinfachung der Sache und auch dazu, den höheren Instanzen Arbeit zu ersparen. (T2) TE OGH 2005-11-29 5 Ob 268/05f TE OGH 2015-04-28 10 ObS 31/15d Auch TE OGH 2022-09-13 10 ObS 93/22g Vgl TE OGH 2025-06-24 4 Ob 98/25b vgl TE OGH 2026-02-20 4 Ob 15/26y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007061